Verordnung (EG) Nr. 1926/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002 zur Festlegung der ab dem 1. September 2002 geltenden Zölle für die Einfuhr von unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus Bulgarien in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0019 - 0037
Verordnung (EG) Nr. 1926/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002 zur Festlegung der ab dem 1. September 2002 geltenden Zölle für die Einfuhr von unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden Waren aus Bulgarien in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, das mit dem Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission(3) genehmigt wurde, sind die Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse festgelegt. (2) Dieses Protokoll wurde mit Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrats EG-Bulgarien vom 1. Juli 2002 über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse(4) geändert, wobei mit Wirkung vom 1. September 2002 verringerte Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in Bulgarien vorgesehen wurden. (3) Die ab dem 1. September 2002 geltenden Zölle sollten daher im Einklang mit dem Protokoll Nr. 3 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die ab dem 1. September 2002 geltenden Zölle für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien, die unter Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen fallen, sind in den Anhängen I, II und III aufgelistet. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1. (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ANHANG I Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Der entsprechend dieser Anmerkung berechnete endgültige Präferenzzollsatz wird auf die erste Kommastelle abgerundet, ausgenommen die Zollsätze, die in dieser Tabelle als "EAR", "AD S/ZR" und "AD F/MR" angegeben sind. Diese werden auf die zweite Kommastelle abgerundet. ANHANG II ZUSATZCODE UND AGRARTEILBETRAG Bulgarien - geltend ab 1.9.2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III ZUSATZZÖLLE AUF ZUCKER (AD S/Z) UND AUF MEHL (AD F/M) Bulgarien - geltend ab 1.9.2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>