32002R1924

Verordnung (EG) Nr. 1924/2002 der Kommission vom 28. Oktober 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1924/2002 der Kommission

vom 28. Oktober 2002

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1472/2002(4), bestimmt die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(6), die Erstattung, die zu gewähren ist, wenn die in einer Lizenz angegebene Bestimmung nicht eingehalten wird.

(2) Die über die Handelsliberalisierung zwischen der Europäischen Union einerseits und der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik andererseits geführten Beitrittsverhandlungen betrafen u. a. die Aufhebung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen spätestens zum 1. Januar 2003. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen sollte deshalb befristet werden, außerdem ist zu verhindern, dass für andere Drittländer erteilte Lizenzen ab 1. Januar 2003 zur Ausfuhr nach der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik verwendet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr nach der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik am 31. Dezember 2002.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird im Fall der Lizenzen, die am 1. Januar 2003 oder später zur Ausfuhr nach der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik verwendet werden und in Feld 7 eine andere Bestimmung als die genannten Länder enthalten, keine Erstattung gewährt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Lizenzen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder später beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 219 vom 14.8.2002, S. 4.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.