32002R1918

Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 289 vom 26/10/2002 S. 0015 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission

vom 25. Oktober 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1113/2002(4), wurde eine Kontrollbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse festgelegt und bestimmt, dass diese Bescheinigung ab 1. November 2002 für Erzeugnisse zu verwenden ist, die nach den Verfahren des Artikels 11 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführt werden.

(2) In einigen Mitgliedstaaten sind jedoch bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 technische Schwierigkeiten aufgetreten. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollten die Unklarheiten der Verordnung daher beseitigt werden.

(3) Insbesondere sind die Bezugnahmen auf Nichterhebungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), und die Bezugnahmen auf Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang sind auch die Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 zu aktualisieren.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die erforderliche Anpassung an die abgeänderten Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung macht eine Übergangsfrist erforderlich, während derer die vorherigen Muster verwendet werden dürfen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 12 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Nach Annahme der Lieferung fuellt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterworfen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen."

ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Nach der Aufteilung hat die mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss."

ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: "Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufuellen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nach den allgemeinen Vorschriften von Anhang III der genannten Verordnung und den besonderen Vorschriften der Abschnitte B und C dieses Anhangs, insbesondere den Nummern 3 und 6 des Abschnitts C, durchzuführen. Außerdem muss dabei Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten werden."

3. Die Anhänge I und II erhalten die jeweilige Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Ausstellung von Kontrollbescheinigungen erlaubt, die den Mustern gemäß Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

(3) ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.

(4) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 31.

(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

- Wortlaut,

- Format (auf einem einzigen Blatt),

- Layout und Größe der Felder.

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ANHANG II

Muster der Teilkontrollbescheinigung

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich

- Wortlaut,

- Format,

- Layout und Größe der Felder.

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