32002R1900

Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

Amtsblatt Nr. L 287 vom 25/10/2002 S. 0015 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 der Kommission

vom 24. Oktober 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 597/2002(4), berücksichtigt die Kommission zur Ermittlung des für Einfuhren von Gerste repräsentativen cif-Preises die Börsennotierungen von US Barley Nr. 2 an der Minneapolis Grain Exchange. Sind diese Preise nicht repräsentativ, werden die in den Vereinigten Staaten von Amerika verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt. Während der Sommermonate greift die Kommission üblicherweise auf die fob-Notierungen von Gerste in Duluth (Große Seen) zurück. Im Winter werden aufgrund des Zufrierens der Großen Seen andere fob-Notierungen benutzt.

(2) Die Fußnote 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 schreibt die Berücksichtigung der Kosten, die dem Transport zwischen dem gewählten Notierungsort und dem Golf von Mexiko entsprechen, vor. Durch die Wahl Portlands für die fob-Notierung haben sich bei der Berechnung des repräsentativen cif-Gersteeinfuhrpreises Verzerrungen ergeben. Da die Gersteanbaugebiete in den nord-zentralen Bundesstaaten der USA liegen, stimmen die zurückzulegenden Entfernungen zwischen diesen und den Ausfuhrhäfen und somit auch die Transportkosten weitgehend überein. Folglich muss die Vorschrift, die Kosten des Transports zwischen dem gewählten fob-Notierungsort und dem Golf von Mexiko zu berücksichtigen, entfallen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist folglich zu ändern.

(4) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zweite Fußnote in Anhang II Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erhält folgende Fassung: "Liegen keine Notierungen vor, welche die Berechnung eines repräsentativen cif-Einfuhrpreises zulassen, werden die repräsentativsten in den Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(4) ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 9.