Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen
Amtsblatt Nr. L 285 vom 23/10/2002 S. 0013 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(4) wurde Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72(5) anerkannt waren, jedoch nicht die Anforderungen für die Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfuellten, ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorgenannten Verordnung eingeräumt, während dessen die Bestimmungen ihres Titels IV galten. Dieser zweijährige Übergangszeitraum konnte auf fünf Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen Aktionsplan genehmigte, der von der Erzeugerorganisation vorgelegt worden war, um alle in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgeschriebenen Anforderungen für die Anerkennung durch diesen Mitgliedstaat zu erfuellen. (2) In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist für den Beginn des zwei- bzw. fünfjährigen Übergangszeitraums das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, d. h. der 21. November 1996, festgesetzt. Dieser Datumsfestsetzung liegt jedoch ein Irrtum zugrunde: Eine Anwendbarkeit der Übergangsmaßnahmen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 war unbegründet, weil die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 noch bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft blieb. Stattdessen hätte für den Beginn der jeweiligen Übergangszeiträume das Datum des Anwendungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt werden müssen. (3) Deshalb ist es erforderlich, den Irrtum in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu berichtigen. Da der Irrtum in Artikel 13 Absatz 1 sich für die Erzeugerorganisationen, die die Übergangszeiträume in Anspruch genommen haben, negativ ausgewirkt haben könnte, sollten die entsprechenden Bestimmungen rückwirkend ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren und die Anerkennung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung nicht übergangslos erlangen können, gelten die Bestimmungen des Titels IV während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1997, wenn sie nach wie vor die Anforderungen der einschlägigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfuellen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel (1) Vorschlag an den Rat übermittelt am 29. Mai 2002. (2) Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 18. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1). (5) ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).