32002R1832

Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 290 vom 28/10/2002 S. 0001 - 0932


Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission

vom 1. August 2002

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur", eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Die Kombinierte Nomenklatur wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen und den zusätzlichen Einheiten für statistische Zwecke veröffentlicht.

(3) Es ist zweckmäßig, Anhang I im Zuge der Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt, der so genannten "SLIM-Initiative", zu modernisieren und zu vereinfachen.

(4) Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen, um Folgendes zu berücksichtigen:

1. Änderungen zum "Harmonisierten System" aufgrund der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 25. Juni 1999 und deren Auswirkungen in Bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif;

2. veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik;

3. technische oder wirtschaftliche Entwicklungen;

4. die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung des Wortlauts.

(5) Ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind die erforderlichen Zollsatzanpassungen nach Ratsmaßnahmen wie insbesondere dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche(2) sowie sonstigen Maßnahmen des Rates oder der Kommission(3).

(6) Gemäß Artikel 12 veröffentlicht die Kommission in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2002

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 20).

(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(3) Die Änderungen, die sich aus der Annahme folgender Rechtsakte ergeben, sind in Anhang I dieser Verordnung eingearbeitet:

- Beschluss 96/611/EG des Rates vom 16. September 1996 (ABl. L 271 vom 24.10.1996, S. 31),

- Beschluss 97/359/EG und 97/360/EG des Rates vom 24. März 1997 (ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates vom 3. November 1997 (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 1110/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 2559/2000 des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 1229/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 5),

- Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission vom 21. Juni 2001 (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 6),

- Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001 (ABl. L 240 vom 8.9.2001, S. 3),

- Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7. September 2001 (ABl. L 240 vom 8.9.2001, S. 4),

- Verordnung (EG) Nr. 1783/2001 der Kommission vom 10. September 2001 (ABl. L 241 vom 11.9.2001, S. 7),

- Verordnung (EG) Nr. 2433/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 4),

- Verordnung (EG) Nr. 578/2002 der Kommission vom 20. März 2002 (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1),

- Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8),

- Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 20).

ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

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TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen(1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1. Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2003 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

4. Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5. Das Zeichen "EA" bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6. Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen "AD S/Z" bzw. "AD F/M" bedeuten, dass der Hoechstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7. Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen "[fmxeuro]/% vol/hl" bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

- "1 [fmxeuro]/% vol/hl" = 1 [fmxeuro] x 40 ergibt einen Zollsatz von 40 [fmxeuro] je Hektoliter, oder

- "1 [fmxeuro]/% vol/hl + 5 [fmxeuro]/hl" = 1 [fmxeuro] x 40 + 5 [fmxeuro] ergibt einen Zollsatz von 45 [fmxeuro] je Hektoliter.

Das Zeichen "MIN" (z. B. "1,6 [fmxeuro]/% vol/hl, MIN 9 [fmxeuro]/hl") bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. "9 [fmxeuro]/hl") und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a) "Rohgewicht" das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b) "Eigengewicht" oder "Gewicht" (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3. Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates(2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten") erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).

4. Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden:

Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993) der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit besonderer Verwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1) in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1. Zollfrei sind

- zivile Luftfahrzeuge;

- bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

- Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen(5) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnoteversehen:"Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN)."

2. Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3. Der Begriff "für zivile Luftfahrzeuge" umfasst in allen Unterpositionen(6) im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

C. Pharmazeutische Erzeugnisse

1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

i) pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

ii) Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

iii) Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

iv) pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

2. Sonderfälle:

i) Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

ii) Wird ein Erzeugnis der Anhänge 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

iii) Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid

iv) Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei

D. Verzollung zum Pauschalsatz

1. Ein pauschaler Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

- in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind

oder

- im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 350 [fmxeuro] nicht übersteigt.

Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94,(8), festgesetzten Hoechstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

- gelegentlich erfolgen

und

- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

und

- der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b) im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

- gelegentlich erfolgen

und

- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 350 [fmxeuro] ergibt, auf- bzw. abrunden.

5. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 350 [fmxeuro] in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E. Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1. Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a) werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

- wenn die Waren wertzollbar sind

oder

- wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b) sind sie zollfrei,

- wenn die Waren zollfrei sind

oder

- wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind

oder

- wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2. Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F. Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

- für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

- Saatgut,

- Müllergaze, nicht konfektioniert,

- bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Käsefondues, Tokayer, Tabak und Nitraten.

Diese Waren werden von einer Unterposition der KN erfasst, die auf eine Fußnote(9) mit folgendem Text verweist: "Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen - siehe Einführende Vorschriften II. F."

2. Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3. Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfuellen:

- süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum (Richtlinie 66/402/EWG des Rates(10)),

- Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002(11)),

- Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002(12)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4. Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5. Frische Tafeltrauben, Käsefondues, Tokayer, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zusammen mit den Rechnungen sowie den Waren, auf die sie sich beziehen, vorgelegt wird, wobei die Zeugnisse oder Bescheinigungen und die Rechnungen dieselben Seriennummern tragen müssen. Die Muster und Vorschriften zur Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen enthält Anhang 9.

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [ 1519 ]).

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

[starf ] Kennzeichnet neue Codenummern

[squf ] Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M Zusatzzoll Mehl

AD S/Z Zusatzzoll Zucker

b/f Flasche

EA Agrarteilbetrag

[fmxeuro] Euro

INN International non-proprietary name

INNM International non-proprietary name modified

ISO International Organisation for Standardisation

Kbit 1024 bits

kg/br Kilogramm, brutto

kg/net Kilogramm, netto

kg/net eda Kilogramm Abtropfgewicht

100 kg/net mas 100 Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX Hoechstens

Mbit 1048576 bits

MIN Mindestens

ml/g Milliliter pro Gramm

ROZ Research-Oktanzahl

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 x 10- 4 kg)

ce/el Anzahl Zellen

ct/l Ladetonnen(13)

g Gramm

gi F/S Gramm spaltbare Isotope

GT Bruttoraumzahl

kg C5H14ClNO Kilogramm Cholinchlorid

kg H2O2 Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am. Kilogramm Methylamine

kg N Kilogramm Stickstoff

kg NaOH Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5 Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U Kilogramm Uran

1000 kWh 1000 Kilowattstunden

l Liter

1000 l 1000 Liter

l alc. 100 % Liter reiner Alkohol (100 %)

m Meter

m2 Quadratmeter

m3 Kubikmeter

1000 m3 1000 Kubikmeter

pa Anzahl Paar

p/st Anzahl Stück

100 p/st 100 Stück

1000 p/st 1000 Stück

TJ Terajoule (oberer Heizwert)

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c) Tiere der Position 9508.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1. Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als "ganzer Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c) "quartiers compensés" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

- den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

- oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h) 11. "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

22. "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B. Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a) bis g) genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2. A. Es gelten als:

a) "ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b) "Schinken" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d) "Schultern" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e) "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f) "Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g) "bacon"-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h) "spencers" im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij) "3/4-sides" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k) "middles" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von "middles", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen "middles" enthalten.

B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von "bacon"-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C. Zu den Unterpositionen 0206 30 30, 0206 49 20 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d.h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

- durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

- durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81.

D. Als "Schweinespeck" im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E. Als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt x 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3. A. Es gelten als:

a) "ganze Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füßen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b) "halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d) "halbe Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e) "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f) halbe "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g) "Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h) "halbe Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4. Es gelten als:

a) "Teile von Gefluegel, nicht entbeint" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 35 21 bis 0207 35 63 und 0207 36 21 bis 0207 36 63: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Gefluegel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu den Unterpositionen 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 35 79 oder 0207 36 79;

b) "Hälften" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c) "Viertel" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d) "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 35 31 und 0207 36 31: Teile von Gefluegel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e) "Brüste" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 35 51, 0207 35 53, 0207 36 51 und 0207 36 53: Teile von Gefluegel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f) "Schenkel" im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 35 61, 0207 35 63, 0207 36 61 und 0207 36 63: Teile von Gefluegel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g) "Unterschenkel von Truthühnern" im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h) "Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel" im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij) "Gänserümpfe oder Entenrümpfe" im Sinne der Unterpositionen 0207 35 71 und 0207 36 71: Gänse oder Enten, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als "gesalzen oder in Salzlake" im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

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KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a) Säugetiere der Position 0106;

b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2. In diesem Kapitel gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

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KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2. Im Sinne der Position 0405 gelten als

a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c) sie geformt sind oder geformt werden können.

4. Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder

b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter "modifizierter Molke" Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2. Der Begriff "Butter" im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkungen

1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2. Als "Standard-Laibe" im Sinne der Unterpositionen 0406 90 02 und 0406 90 03 gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht:

- bei Emmentaler: von 60 kg bis 130 kg,

- bei Greyerzer und Sbrinz: von 20 kg bis 45 kg,

- bei Bergkäse: von 20 kg bis 60 kg,

- bei Appenzeller: von 6 kg bis 8 kg.

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KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a) genießbare Waren (ausgenommen fluessiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

d) Pinselköpfe (Position 9603).

2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

3. In der Nomenklatur gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4. In der Nomenklatur gelten als "Rosshaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

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ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

Anmerkungen

1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

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KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen "Capsicum" und "Pimenta", Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" (Position 0904).

Zusätzliche Anmerkung

1. Als "Pellets von Mehl oder Grieß" im Sinne der Unterposition 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen.

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KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Anmerkungen

1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt") der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

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KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Anmerkungen

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1. Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

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KAPITEL 10

GETREIDE

Anmerkungen

1. a) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

b) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1. Hartweizen sind Weizen der Art "Triticum durum" und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des "Triticum durum", welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Es gelten als:

a) "rundkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b) "mittelkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c) "langkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d) "Rohreis (Paddy-Reis)" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e) "geschälter Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;

f) "halbgeschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g) "vollständig geschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h) "Bruchreis" im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

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KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b) zubereitetes Mehl, zubereitete Grütze, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2. A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

b) einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

B. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

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3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen:

a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2. Als "Mehl", "Grieß" und "Pulver" im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen:

a) getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b) Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

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KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Anmerkungen

1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c) Getreide (Kapitel 10);

d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen" im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

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KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Anmerkung

1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

b) Malzextrakt (Position 1901);

c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

ij) ätherische Öle, einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

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KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

3. Zu Position 1402 gehört nicht Holzwolle (Position 4405).

4. Zu Position 1403 gehören nicht Pinselköpfe (Position 9603).

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ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a) Schweinespeck und Schweinefett und Gefluegelfett der Position 0209;

b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl" im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

- Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

- Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur "mechanische" Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als "rohe" Öle.

2. A. Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

Tabelle I

Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts

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Tabelle II

Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B. Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren und unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen wurden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln gewonnene Olivenöle werden in die Position 1510 eingereiht.

I. Als "Lampantöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt natives Olivenöl, das - unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren - folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an Wachs höchstens 300 mg/kg,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,10 %,

e) einen Stigmastadiengehalt von höchstens 0,50 mg/kg,

f) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,3

und

g) eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1. Peroxidzahl größer als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

2. Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösemitteln größer als 0,20 mg/kg oder Gehalt an einem Einzigen davon jeweils mindestens 0,10 mg/kg,

3. Extinktionskoeffizient K270 mindestens 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,11. Bestimmte Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g/100 g können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren des Anhangs IX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 einen Extinktionskoeffizienten K270 von über 0,10 aufweisen; in diesem Fall muss die Ölprobe nach dem Neutralisieren und Bleichen im Labor gemäß dem Verfahren des Anhangs XIII der vorgenannten Verordnung folgende Merkmale aufweisen:

- Extinktionskoeffizient K270 kleiner oder gleich 1,20,

- Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01 und höchstens 0,16:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian über 6 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

II. Als "anderes nicht behandeltes Olivenöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,

b) Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c) Gehalt an Wachs höchstens 250 mg/kg,

d) Gehalt an fluechtigen halogenierten Lösemitteln insgesamt höchstens 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils höchstens 0,10 mg/kg,

e) Extinktionskoeffizient K270 höchstens 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,10,

f) Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01,

g) organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian über 6 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

h) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

ij) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

k) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,05 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,05 %,

l) Gehalt an Stigmastadienen höchstens 0,15 mg/kg,

m) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,2.

C. Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 1,5 g/100 g,

b) Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg,

c) Extinktionskoeffizient K270 von höchstens 1,0,

d) Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,13,

e) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

f) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %,

g) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,30 %,

h) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,3.

D. Als "rohe Öle" im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, größer als 0,5 g/100 g,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol über 4,5 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,10 %,

e) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,6.

E. Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,0 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muss, sowie eine Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,5.

3. Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins(14) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2. Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefuellte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "nicht gegart" im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2. Der Begriff "Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

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KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

Anmerkung

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5o entspricht.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3. Als "Weißzucker" im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5o oder mehr entspricht.

4. Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 99 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

5. Als "Isoglucose" im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

6. Als "Inulinsirup" gelten:

a) im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b) im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

7. Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

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KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2. Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

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KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefuellte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2. Im Sinne der Position 1901:

a) gelten als "Grütze": Grütze von Getreide des Kapitels 11;

b) gelten als "Mehl" und "Grieß":

1) Mehl und Grieß von Getreide des Kapitels 11;

2) Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind (Position 1806).

4. Der Begriff "in anderer Weise zubereitet" im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2. Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

3. Zu Unterposition 1905 32 gehören nicht Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT (Unterposition 1905 90 40).

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KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:

a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

b) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

c) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff "durch Kochen hergestellt", dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Gemüse, homogenisiert" im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als "Brix-Wert" der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier fluechtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt"), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:

- 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99,

- 0,95 bei Waren der anderen Positionen.

b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck "Brixwert" entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - ermittelten Wert.

3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als "Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker", wenn ihr "Zuckergehalt" höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

- Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

- andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

- vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

- % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

5. a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der "Zuckergehalt", vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

- Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

- Säfte aus Äpfeln: 11,

- Säfte aus Weintrauben: 15,

- Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brixwert von 67 oder weniger bei 20 °C und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand, hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft, verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

6. Als "konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 59, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 36, 2008 99 38, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 51, 2008 19 59, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

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KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a) Gemüsemischungen der Position 0712;

b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

c) aromatisierter Tee (Position 0902);

d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

g) zubereitete Enzyme der Position 3507.

2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterpositionen 2103 20 00 und 2103 90 90 gilt nicht als "zubereitete Würzsoße" eine Zubereitung auf der Grundlage von Gemüsen, Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, bei der der Siebdurchgang dieser Bestandteile durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 5 mm nach dem Spülen mit Wasser bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 80 GHT, bezogen auf das Gesamtgewicht der ursprünglichen Zubereitung, beträgt.

2. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff "Stärke" auch die Stärkeabbauprodukte.

3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 10 gelten als "Käsefondue" Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 GHT oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

Die Zulassung zu dieser Unterposition ist außerdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

4. Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als "zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen" die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

5. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als "Isoglucose" das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

6. Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 bestimmt.

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KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 22 gehören nicht:

a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

b) Meerwasser (Position 2501);

c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851);

d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

e) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als "nicht alkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1. Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3. Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als "anderer Traubenmost, teilweise gegoren" das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29:

A. Versteht man unter "Gesamttrockenmasse" die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verfluechtigen.

Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

B. a) Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

I. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

II. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

III. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

IV. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern I, II, III und IV entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Hoechstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 99 oder 2204 29 99 zuzuweisen.

b) Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 93, 2204 21 97, 2204 29 93 und 2204 29 97.

5. Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.:

a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist

und

- durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

- ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird,

und

- einen Gehalt an fluechtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

- einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist

und

- aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

- durch Anwendung von Kälte

oder

- durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

- eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

- eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

- einer Mischung dieser Erzeugnisse.

Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 78, 2204 21 81, 2204 21 82, 2204 29 12 bis 2204 29 58, 2204 29 81 und 2204 29 82 gelten als "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete" Weine mit Ursprung aus der Europäischen Gemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

7. Als "konzentrierter Traubenmost" im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9. Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als "Tresterwein" das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als "schäumend":

- gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

- gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

11. Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als "Weinessig" der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

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KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Anmerkung

1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen" im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2. Zu Unterposition 2306 70 00 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

a) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

- Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

- Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

b) Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

- Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

- Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25): 13 GHT oder mehr.

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage I Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage Ziffer 4 - Verfahren A - bzw. Ziffer 1 der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

- vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

- potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

- Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

- % mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5. Zu Unterposition 2309 90 20 gehören - mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden - nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

- 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren

und/oder

- Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

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KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

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ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2. Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

f) Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

h) Billardkreide (Position 9504);

ij) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

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KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 26 gehören nicht:

a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

c) Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

d) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

e) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

f) Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

g) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

2. Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3. Zu Position 2620 gehören nur:

a) Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

b) arsenhaltige Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als "bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln" Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2. Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

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KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2. Unter der Bezeichnung "Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die fluessigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C - bezogen auf 1013 Millibar - weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3. Als "Ölabfälle" im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositionsanmerkungen

1. Als "Anthrazit" im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2. Als "bitumenhaltige Steinkohle" im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3. Als "Benzole", "Toluole", "Xylole", "Naphthalin" und "Phenole" im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und 2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol, Naphthalin oder Phenol enthalten.

4. Als "Leichtöle und Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2710 11 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen.

Zusätzliche Anmerkungen(15)

1. Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a) "Spezialbenzine" (Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b) "Testbenzin" - white spirit - (Unterposition 2710 11 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 °C(16);

c) "mittelschwere Öle" (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d) "Schweröle" (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e) "Gasöl" (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f) "Heizöl" (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

- den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt;

- den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 °C oder mehr beträgt;

- zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als minus 10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

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Die "Viskosität V" im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10- 6 m2 s- 1 nach ASTM D 445.

Die "Farbe C nach Verdünnung" im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

- der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz);

- oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach ASTM D 445;

- oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99.

2. Im Sinne der Position 2712 gilt als "rohes Vaselin" (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.

3. Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als "roh" die Erzeugnisse:

a) deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 weniger als 9 x 10- 6 m2 s- 1 beträgt

oder

b) deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach ASTM D 445 mindestens 9 x 10- 6 m2 s- 1 beträgt.

4. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266- 59T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 11 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

5. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99, 2713 90 und 2901 10 10 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

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ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Anmerkungen

1. a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

b) Vorbehaltlich des Buchstabens a) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843 oder 2846 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b) zusammen gestellt werden und

c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse;

c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2838), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2851), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

b) organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

e) künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

g) Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

h) optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6. Zu Position 2844 gehören nur:

a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

f) radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

Als "Isotope" im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

- isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

- Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

7. Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

8. Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

Zusätzliche Anmerkung

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

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KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;

e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:

a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

b) Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

c) Methan und Propan (Position 2711);

d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

e) Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

f) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

g) Enzyme (Position 3507);

h) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

ij) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

k) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der Letzten dieser Positionen zuzuweisen.

4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als "Stickstoff-Funktionen" im Sinne der Position 2929.

Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff "Sauerstoff-Funktionen" auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

5. a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

b) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

c) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

d) Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

e) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder Blei) enthalten.

Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

8. Für die Anwendung der Position 2937:

a) als "Hormone" gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

b) der Ausdruck "hauptsächlich als Hormone verwendet" gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkung

1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition "andere" besteht.

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KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

c) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

d) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

e) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

f) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

g) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

2. Im Sinne der Position 3002 gelten als "modifizierte immunologische Erzeugnisse" nur monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate.

3. Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 Buchstabe d) dieses Kapitels gelten:

a) als ungemischte Erzeugnisse:

1) wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29;

3) einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b) als gemischte Erzeugnisse:

1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a) steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

b) sterile Laminariastifte und -tampons;

c) sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken;

d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

f) Zahnzement und andere Zahnfuellstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

ij) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden; und

k) pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist.

Zusätzliche Anmerkung

1. Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b) die Konzentration der aktiven Wirkstoffe oder der darin enthaltenen Stoffe;

c) die Dosierung und

d) die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfuellen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein, als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

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KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a) Tierblut der Position 0511;

b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 A, 3 A, 4 A oder 5 genannten Erzeugnisse;

c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2. Zu Position 3102 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

A. folgende Erzeugnisse:

1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4) Ammoniumsulfat, auch rein;

5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8) Harnstoff, auch rein;

B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen;

C. Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

D. fluessige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Absätze A 2 oder A 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3. Zu Position 3103 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

A. folgende Erzeugnisse:

1) Dephosphorationsschlacken;

2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

C. Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4. Zu Position 3104 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur:

A. folgende Erzeugnisse:

1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c);

3) Kaliumsulfat, auch rein;

4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen.

5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6. Als "andere Düngemittel" im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

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KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:

a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte fluessige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in fluechtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

5. Zu den "Farbmitteln" im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

6. Im Sinne der Position 3212 sind "Prägefolien" nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder

b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

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KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 33 gehören nicht:

a) natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

b) Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

c) Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

2. Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3. Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

4. Als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" im Sinne der Position 3307 gelten - unter anderem - folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

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KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 34 gehören nicht:

a) genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

c) Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

2. Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung "Seifen" nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

3. "Grenzflächenaktive Stoffe" im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben

und

b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10- 2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

4. "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind "künstliche Wachse und zubereitete Wachse" im Sinne der Position 3404 nur:

A. durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

B. durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

C. Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

a) Erzeugnisse der Positionen 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;

d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem fluessigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

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KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 35 gehören nicht:

a) Hefen (Position 2102);

b) Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

c) Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

e) gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

f) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

2. "Dextrine" im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

Zusätzliche Anmerkung

1. Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

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KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.

2. Als "Waren aus leicht entzündlichen Stoffen" im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b) fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

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KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff "fotografisch" auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2. Als "Wochenschaufilme" im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

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KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

1) künstlicher Grafit (Position 3801);

2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

4) zertifizierte Referenzmaterialien, gemäß nachstehender Anmerkung 2;

5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;

b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

c) Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfuellen (Position 2620);

d) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

e) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

2. A) Im Sinne der Position 3822 gelten als "zertifizierte Referenzmaterialien" solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthalten und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

b) Fuselöle; Dippelöl;

c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

d) Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturfluessigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

4. In der Nomenklatur gelten als "Siedlungsabfälle" solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung, sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff "Siedlungsabfälle" erfasst jedoch nicht:

a) einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;

b) Industrieabfälle;

c) pharmazeutische Abfälle, gemäß Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30; oder

d) klinische Abfälle, gemäß der unten stehenden Anmerkung 6 a).

5. Im Sinne der Position 3825 gelten als "Klärschlamm" die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

6. Im Sinne der Position 3825 gelten als "andere Abfälle":

a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

b) Abfälle von organischen Lösemitteln;

c) Abfälle von fluessigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikfluessigkeiten, Bremsfluessigkeiten und Gefrierschutzfluessigkeiten und

d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als "andere Abfälle" gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als "Abfälle von organischen Lösemitteln" solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

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ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b) zusammen gestellt werden und

c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Als "Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff "Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a) Wachse der Position 2712 oder 3404;

b) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

c) Heparin oder seine Salze (Position 3001);

d) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in fluechtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

e) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

f) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

g) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

h) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

ij) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

k) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

l) Wandverkleidungen der Position 4814;

m) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

n) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

o) Fantasieschmuck der Position 7117;

p) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

q) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

r) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

s) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

t) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

u) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

v) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

w) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte).

3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a) fluessige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d) Silicone (Position 3910);

e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4. Als "Copolymere" gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5. Chemisch modifizierte Polymere - das sind solche, bei denen nur an den Seiten der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden - sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8. Als "Rohre und Schläuche" im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5-fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9. Als "Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen" im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10. Als "Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen" im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c) Regenrinnen und deren Zubehör;

d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a) Besteht eine Unterposition "andere" in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1 Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe "Poly" (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6, 6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2 Die in den Unterpositionen 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3 Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition "andere" einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4 Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1, 2 oder 3 vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfaßt, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b) Besteht keine Unterposition "andere" in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1 Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2 Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2. Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff "Weichmacher" auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, unabhängig davon,

- ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen (anderen als solchen der Position 5903) konfektioniert sind oder

- aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese textilen Flächenerzeugnisse nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) 5) zu Kapitel 59).

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KAPITEL 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Als "Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:

a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;

d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;

e) Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96;

f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

3. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);

b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

4. Als "synthetischer Kautschuk" im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe b) 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;

b) Thioplaste (TM);

c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

5. a) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:

1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);

2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;

3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe b) erlaubt sind;

b) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:

1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;

2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;

3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

6. Als "Abfälle, Bruch und Schnitzel" im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

9. Als "Platten, Blätter und Streifen" im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiterbearbeitet sind.

Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch - abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiterbearbeitet sein.

Zusätzliche Anmerkung

1. In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, unabhängig davon,

- ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen (anderen als solchen der Position 5906) konfektioniert sind oder

- aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnissen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese textilen Flächenerzeugnisse nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

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ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

2. A) Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-) prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).

B) Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff "in trockenem Zustand (crust)" Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

3. Der Begriff "rekonstituiertes Leder" umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.

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KAPITEL 42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);

c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

d) Waren des Kapitels 64;

e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);

h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);

k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopf-Rohlinge, der Position 9606.

2. A. In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht:

a) Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);

b) Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).

B. Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

3. Im Sinne der Position 4203 gelten als "Bekleidung und Bekleidungszubehör" insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solcher für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

Zusätzliche Anmerkung

1. Der Begriff "Außenseite" im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

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KAPITEL 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2. Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 41);

c) Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

d) Waren des Kapitels 64;

e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4. Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5. Als "künstliches Pelzwerk" im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als "künstliches Pelzwerk" (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

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ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 44 gehören nicht:

a) Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211);

b) Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401);

c) Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404);

d) Aktivkohle (Position 3802);

e) Waren der Position 4202;

f) Waren des Kapitels 46;

g) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h) Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

ij) Waren der Position 6808;

k) Fantasieschmuck der Position 7117;

l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

m) Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

n) Waffenteile (Position 9305);

o) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603;

r) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2. "Verdichtetes Holz" im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einfluesse hierdurch deutlich erhöht sind.

3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

4. Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

5. Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

6. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf "Holz" in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne der Unterpositionen 4403 41 bis 4403 49, 4407 24 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 13 bis 4412 99 bezieht sich der Ausdruck "tropisches Holz" auf eine der nachstehend genannten Holzarten: Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "Holzmehl" im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

2. Als "tropisches Holz" im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 10 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Virola, Mahogany (Swietenia spp.), Imbuia, Balsa, Palissandre de Rio, Palissandre de Para und Palissandre de Rose.

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KAPITEL 45

KORK UND KORKWAREN

Anmerkung

1. Zu Kapitel 45 gehören nicht:

a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

c) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

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KAPITEL 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Anmerkungen

1. Als "Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

2. Zu Kapitel 46 gehören nicht:

a) Wandverkleidungen der Position 4814;

b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);

c) Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;

d) Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);

e) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper).

3. "Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen" im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

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ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

Anmerkung

1. Als "chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen" im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstuendiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

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KAPITEL 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

Anmerkungen

1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf "Papier" die Bezugnahme auf "Pappe" (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2. Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 30;

b) Prägefolien der Position 3212;

c) parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33);

d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

l) Waren des Kapitels 64 oder 65;

m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV);

o) Waren der Position 9209;

p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4. Als "Zeitungsdruckpapier" im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 65 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikrons) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g.

5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke "Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden" und "Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert", Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

- Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

a) einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger

oder

2) sind in der Masse gefärbt

oder

b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger

oder

2) sind in der Masse gefärbt

oder

c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr

oder

d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger

oder

e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.

- Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

a) sind in der Masse gefärbt oder

b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

1) eine Dicke von 225 ì (Mikron) oder weniger

oder

2) eine Dicke von mehr als 225 bis 508 ì (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT

oder

c) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 ì (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6. Als "Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8. Zu den Positionen 4801 und 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9. Als "Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen" im Sinne der Position 4814 gelten nur:

a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist

oder

4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4815.

10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Kraftliner" im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

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2. Als "Kraftsackpapier" im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a) der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

b) die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

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3. Als "Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe" im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4. Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der in einem halbchemischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5. Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier oder aus gefärbter Pappe aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

6. Als "Sulfitpackpapier" im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

7. Als "leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier" im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

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KAPITEL 49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 49 gehören nicht:

a) fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37);

b) Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);

c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

2. Als "gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

3. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

4. Zu Position 4901 gehören auch:

a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;

b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;

c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

5. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

6. "Bilderalben und Bilderbücher für Kinder" im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

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ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht:

a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0503);

b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;

c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

e) Waren der Position 3005 oder 3006 (z. B. Watte, Mull, Binden und ähnliche Waren zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken, steriles chirurgisches Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46);

h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39;

ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40;

k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Positionen 4303 oder 4304;

l) Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

m) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

o) Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

p) Waren des Kapitels 67;

q) Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

r) Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);

s) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper);

t) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

u) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen);

v) Waren des Kapitels 97.

2. A. Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

B. Für die Anwendung dieser Regel gilt:

a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;

b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;

c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;

d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.

C. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

3. A. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20000 dtex;

b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10000 dtex;

c) aus Hanf oder Flachs:

1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1429 dtex oder mehr;

2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20000 dtex;

d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20000 dtex;

f) mit Metalldraht verstärkt.

B. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten nicht:

a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;

b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;

c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;

d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f) eingereiht;

e) Chenillegarne, Gimpen und "Maschengarne" der Position 5606.

4. A. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:

1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2) 125 g bei anderen Garnen;

b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:

1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;

2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2000 dtex;

3) 500 g bei anderen Garnen;

c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:

1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2) 125 g bei anderen Garnen.

B. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht:

a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:

1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;

2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5000 dtex;

b) gezwirnte Garne, roh:

1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;

2) aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;

c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;

d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:

1) im Strang mit Kreuzhaspelung;

2) auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

5. Als "Nähgarne" im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1000 g;

b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn

und

c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6. Als "hochfeste Garne" im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

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7. Als "konfektioniert" im Sinne des Abschnitts XI gelten:

a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;

b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);

c) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;

d) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;

e) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfuellstoff;

f) Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;

b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

11. Im Abschnitt XI gilt als "getränkt" auch "getaucht" ("gedippt").

12. Im Abschnitt XI gelten als "Polyamide" auch "Aramide".

13. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als "Kleidungsstücke aus Spinnstoff" im Sinne dieser Anmerkung gilt Bekleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

Unterpositionsanmerkungen

1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

a) Elastomergarne:

Garne aus Filamenten (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten und die sich, wenn sie bis zum Doppelten ihrer ursprünglichen Länge gedehnt worden sind, innerhalb von 5 Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen;

b) rohe Garne:

1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind,

oder

2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind ("Grau-Garne").

Diese Garne können farblos appretiert oder fluechtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein;

c) gebleichte Garne:

1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind,

oder

2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen,

oder

3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

d) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder fluechtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind,

oder

2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht,

oder

3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist,

oder

4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

e) rohe Gewebe:

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder fluechtig gefärbt sein;

f) gebleichte Gewebe:

1) Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind,

oder

2) Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen,

oder

3) Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

g) gefärbte Gewebe:

1) Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist),

oder

2) Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

h) buntgewebte Gewebe:

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

1) die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen

oder

2) die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen

oder

3) die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

(Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

ij) bedruckte Gewebe:

Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z. B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.

Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

Die vorstehenden Bestimmungen e) bis ij) gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

k) Leinwandbindung:

eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

2. A. Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.

B. Hierbei ist zu beachten:

a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;

b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;

c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

KAPITEL 50

SEIDE

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KAPITEL 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

Anmerkung

1. In der Nomenklatur gelten als:

a) "Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b) "feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c) "grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503).

Zusätzliche Anmerkung

1. Als "Loden" im Sinne der Unterpositionen 5111 11 11, 5111 11 19, 5111 19 11 und 5111 19 19 gelten leinwandbindige, einfarbige oder aus melierten Garnen bestehende, gewalkte Gewebe mit einem Quadratmetergewicht von 250 g bis 450 g. Sie sind aus nicht gezwirnten Streichgarnen aus Wolle gemischt mit feinen Tierhaaren hergestellt und können auch grobe Tierhaare oder Chemiefasern enthalten. Die Spinnstofffasern sind durch eine Oberflächenbehandlung in eine Richtung gelegt, wodurch das Gewebe Wasser abstoßende Eigenschaften erhalten hat.

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KAPITEL 52

BAUMWOLLE

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3-oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

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KAPITEL 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

Zusätzliche Anmerkung

1. A. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

B. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht:

a) gezwirnte Garne, roh, im Strang;

b) gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

1. im Strang mit Kreuzhaspelung;

2. auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).

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KAPITEL 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

Anmerkungen

1. Als "Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, z. B. zu Polyamiden, Polyestern, Polyurethanen oder Polyvinylderivaten;

b) durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (wie Cellulose, Kasein, Protein, Algen), z. B. zu Viskose, Celluloseacetat, Cupro oder Alginat.

Die Chemiefasern unter a) gelten als "synthetisch" und die Chemiefasern unter b) als "künstlich".

Die Begriffe "synthetisch" und "künstlich" gelten bei Anwendung auf die Begriffe "Spinnstoffe" und "Spinnmasse" sinngemäß.

2. Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

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KAPITEL 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

Anmerkung

1. Als "Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Länge des Kabels mehr als 2 m;

b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;

c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;

d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;

e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20000 dtex.

Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

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KAPITEL 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 56 gehören nicht:

a) Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

b) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

e) Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Abschnitt XV).

2. Als "Filze" gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

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KAPITEL 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1. Als "Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

Zusätzliche Anmerkung

1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterpositionen 5701 10 91 bis 5701 10 99 festgesetzten Hoechstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

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KAPITEL 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

3. Als "Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

5. Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

a) Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;

b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

c) Schrägbänder mitgefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

6. Als "Stickereien" der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

7. Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

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KAPITEL 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1. Als "Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2. Zu Position 5903 gehören:

a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3. Als "Wandverkleidungen aus Spinnstoffen" im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder - bei fehlender Unterlage - auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

4. Als "kautschutierte Gewebe" im Sinne der Position 5906 gelten:

a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe,

- mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder weniger;

oder

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

5. Zu Position 5907 gehören nicht:

a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (Abschnitt XV).

6. Zu Position 5910 gehören nicht:

a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

7. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

- Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

- Müllergaze;

- Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

- Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

- Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

- Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

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KAPITEL 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht:

a) Häkelspitzen der Position 5804;

b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;

c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001.

2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

3. Als "Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

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KAPITEL 61

BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:

a) Waren der Position 6212;

b) Altwaren der Position 6309;

c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

a) Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

- einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist,

und

- einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfuellt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

- Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

b) Der Begriff "Kombinationen" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

- einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig,

und

- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 x 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

a) Der Begriff "Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b) Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a) entweder aus einem "Ski-Overall", d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b) oder aus einer "Skikombination", d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

- ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

- eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8. Bekleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

- kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,

- ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Der Begriff "Unterhemden" im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören:

mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

- ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

- aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

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KAPITEL 62

BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:

a) Altwaren der Position 6309;

b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

a) Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

- einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist,

und

- einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil oder gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose oder im Falle des "Kostüms" der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfuellt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

- Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

- Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

- Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;

b) Der Begriff "Kombinationen" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

- einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig,

und

- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

a) Der Begriff "Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

5. Bekleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

6. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a) entweder aus einem "Ski-Overall", d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b) oder aus einer "Skikombination", d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

- ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt,

und

- eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

7. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

8. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

9. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören:

mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

- ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

- aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 Buchstabe a) 5) und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

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KAPITEL 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

Anmerkungen

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2. Zu Teilkapitel I gehören nicht:

a) Waren der Kapitel 56 bis 62;

b) Altwaren der Position 6309.

3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

a) Waren aus Spinnstoffen:

- Bekleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;

- Decken;

- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;

- Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;

b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfuellen:

- sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,

- sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.

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ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 64 gehören nicht:

a) Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);

b) Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

c) gebrauchte Schuhe der Position 6309;

d) Waren aus Asbest (Position 6812);

e) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);

f) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

2. Als "Teile" im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3. Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

a) "Kautschuk" oder "Kunststoff" auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b) "Leder" Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;

b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2. Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b) sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfuellen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

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KAPITEL 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 65 gehören nicht:

a) gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;

b) Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);

c) Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

2. Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

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KAPITEL 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 66 gehören nicht:

a) Messstöcke und dergleichen (Position 9017);

b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifuellung und dergleichen (Kapitel 93);

c) Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2. Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

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KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:

a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

c) Schuhe (Kapitel 64);

d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2. Zu Position 6701 gehören nicht:

a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3. Zu Position 6702 gehören nicht:

a) Waren aus Glas (Kapitel 70);

b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

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ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 25;

b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d) Waren des Kapitels 71;

e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f) Lithografiesteine (Position 8442);

g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

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KAPITEL 69

KERAMISCHE WAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

2. Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a) Waren der Position 2844;

b) Waren der Position 6804;

c) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

d) Cermets der Position 8113;

e) Waren des Kapitels 82;

f) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

h) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l) Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);

m) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

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KAPITEL 70

GLAS UND GLASWAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

d) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

e) Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

f) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

g) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal "bearbeitet" nicht berücksichtigt;

b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;

c) gelten als "absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht" mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4. Als "Glaswolle" im Sinne der Position 7019 gelten:

a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;

b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 6806.

5. Als "Glas" im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Bleikristall" im Sinne der Unterpositionen 7013 21, 7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

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ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

oder

b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2. a) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.

b) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfuellstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c) Waren des Kapitels 32 (z. B. fluessige Glanzmittel);

d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 2 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f) Waren der Position 4303 oder 4304;

g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

4. a) Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold und Platin.

b) Als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c) Als "Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)" gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5. Als "Edelmetalllegierungen" im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschliesslich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;

b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;

c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7. Als "Edelmetallplattierungen" im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9. Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten:

a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);

b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze).

Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten auch solche Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, die echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen haben.

10. Als "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11. Als "Fantasieschmuck" im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch - abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositionsanmerkungen

1. Die Begriffe "Pulver" und "als Pulverform" im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2. Der Begriff "Platin" im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 b) zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

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ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XV gehören nicht:

a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606);

c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Waren des Kapitels 96 (z. B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern);

n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2. In der Nomenklatur gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit":

a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung "Teile" nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit".

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

3. In der Nomenklatur gelten als "unedle Metalle": Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4. In der Nomenklatur gelten als "Cermets" Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff "Cermets" erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;

b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;

c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7. Einreihung zusammengesetzter Waren:

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

Bei Anwendung dieser Anmerkung

a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;

b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;

c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

8. In Abschnitt XV gelten als:

a) Abfälle und Schrott

Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

b) Pulver

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

KAPITEL 72

EISEN UND STAHL

Anmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 72 - und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt - gelten als:

a) Roheisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

- 10 GHT oder weniger Chrom,

- 6 GHT oder weniger Mangan,

- 3 GHT oder weniger Phosphor,

- 8 GHT oder weniger Silicium,

- 10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.

b) Spiegeleisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a) entsprechen.

c) Ferrolegierungen

Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

- mehr als 10 GHT Chrom,

- mehr als 30 GHT Mangan,

- mehr als 3 GHT Phosphor,

- mehr als 8 GHT Silicium,

- mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.

d) Stahl

Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

e) Nicht rostender Stahl

Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

f) Anderer legierter Stahl

Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

- 0,3 GHT oder mehr Aluminium,

- 0, 0008 GHT oder mehr Bor,

- 0,3 GHT oder mehr Chrom,

- 0,3 GHT oder mehr Cobalt,

- 0,4 GHT oder mehr Kupfer,

- 0,4 GHT oder mehr Blei,

- 1,65 GHT oder mehr Mangan,

- 0,08 GHT oder mehr Molybdän,

- 0,3 GHT oder mehr Nickel,

- 0,06 GHT oder mehr Niob,

- 0,6 GHT oder mehr Silicium,

- 0,05 GHT oder mehr Titan,

- 0,3 GHT oder mehr Wolfram,

- 0,1 GHT oder mehr Vanadium,

- 0,05 GHT oder mehr Zirconium,

- 0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).

g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

h) Körner

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

ij) Halbzeug

Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

k) Flachgewalzte Erzeugnisse

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen,

- in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen,

oder

- nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Als "flachgewalzte Erzeugnisse" gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

l) Walzdraht

In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m) Stabstahl

Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

Diese Erzeugnisse können:

- vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);

- nach dem Walzen verwunden sein.

n) Profile

Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

o) Draht

Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

p) Hohlbohrerstäbe

Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

Unterpositionsanmerkungen

1. In Kapitel 72 gelten als:

a) Legiertes Roheisen

Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

- mehr als 0,2 GHT Chrom,

- mehr als 0,3 GHT Kupfer,

- mehr als 0,3 GHT Nickel,

- mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

b) Nicht legierter Automatenstahl

Nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

- 0,08 GHT oder mehr Schwefel,

- 0,1 GHT oder mehr Blei,

- mehr als 0,05 GHT Selen,

- mehr als 0,01 GHT Tellur,

- mehr als 0,05 GHT Bismut.

c) Silicium-Elektrostahl

Legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

d) Schnellarbeitsstahl

Legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten.

e) Mangan-Silicium-Stahl

Legierte Stähle, die

- 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,

- 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan

und

- 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:

Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten "anderen Elemente" einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

Zusätzliche Anmerkung

1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10 und 7211 23 91) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):

- 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,

- 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,

- 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.

- Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 11, ex 7210 70 31, 7212 10 10 und 7212 40 10) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.

- Werkzeugstahl (Unterpositionen 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 81) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:

- weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff

und

0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium

oder

4 GHT oder mehr Wolfram;

- 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

0,05 GHT oder mehr Vanadium;

- mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff

und

11 GHT bis 15 GHT Chrom;

- 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel

und

1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;

- 0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän

und

weniger als 1,2 GHT Nickel;

- 0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

weniger als 5,2 GHT Chrom

und

0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;

- 0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff

und

1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel

und

0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom

und

0,15 GHTbis 0,5 GHT Molybdän.

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KAPITEL 73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

Anmerkungen

1. Als "Gusseisen" im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

2. Als "Draht" im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

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KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a) raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr

oder

Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

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b) Kupferlegierungen:

metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet

oder

2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c) Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848.

d) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

e) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

f) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

Als "Draht" im Sinne der Position 7414 gelten jedoch nur Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

g) Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

h) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

- muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;

- muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));

- muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

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KAPITEL 75

NICKEL UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d) Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositionsanmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a) nicht legiertes Nickel:

Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt

und

2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

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b) Nickellegierungen:

metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,

2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet

oder

3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

2. Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff "Draht" im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

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KAPITEL 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d) Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositionsanmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a) nicht legiertes Aluminium:

Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

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b) Aluminiumlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen überschreitet

oder

2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

2. Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff "Draht" im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

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KAPITEL 78

BLEI UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

a) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d) Platten, Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "raffiniertes Blei" im Sinne des Kapitels 78 gilt:

Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

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KAPITEL 79

ZINK UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d) Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a) nicht legiertes Zink:

Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

b) Zinklegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c) Zinkstaub:

Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 ì (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

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KAPITEL 80

ZINN UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a) Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b) Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c) Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d) Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 8004 und 8005 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e) Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a) nicht legiertes Zinn:

Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen liegt:

Andere Elemente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Zinnlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt

oder

2) der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Hoechstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

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KAPITEL 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

Unterpositions-Anmerkung

1. Die Begriffsbestimmungen für "Stangen (Stäbe)", "Profile", "Draht" und "Bleche, Bänder und Folien" aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

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KAPITEL 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN;TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

a) aus unedlem Metall;

b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets;

c) aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;

d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

2. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und-schermaschinen gehören zur Position 8510.

3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

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KAPITEL 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

2. Als "Laufrädchen oder -rollen" im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

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ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

a) Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016);

b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Pelzfellen (Position 4303);

c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);

d) Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV);

e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911);

f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

h) Bohrgestänge (Position 7304);

ij) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);

k) Waren der Kapitel 82 oder 83;

l) Waren des Abschnitts XVII;

m) Waren des Kapitels 90;

n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91);

o) auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von der als Maschinenteile verwendeten Art (Position 9603) sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z. B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909);

p) Waren des Kapitels 95;

q) Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind).

2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen.

3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff "Maschinen" alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.

2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.

3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:

a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;

b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);

d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);

e) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Einzelbild-Videokameras der Position 8525;

f) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).

2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Positionen 8401 bis 8424 als auch unter den Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, unter den Positionen 8401 bis 8424 einzureihen.

Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:

a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Gefluegelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);

b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);

c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);

d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);

e) Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:

a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452);

b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472.

Zu Position 8424 gehören jedoch nicht Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443 oder 8471).

3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.

4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder

b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder

c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).

5. A. "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Position 8471 sind:

a) digitale Maschinen, die:

1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;

b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen;

c) hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen.

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D. Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfuellen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

6. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.

Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.

7. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.

Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).

8. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff "im Taschenformat" nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm x 100 mm x 45 mm nicht übersteigen.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterposition 8471 49 umfasst der Begriff "System" automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfuellen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.

2. Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleich bleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.

2. Zu Unterposition 8471 70 51 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER-WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 85 gehören nicht:

a) Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;

b) Glaswaren der Position 7011;

c) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2. Waren, die sowohl der Position 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

3. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

a) Staubsauger, einschließlich Trocken- und Nasssauger, Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und-mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;

b) andere Geräte mit einem Hoechstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).

4. "Gedruckte Schaltungen" im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der "Schichtschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

Der Begriff "gedruckte Schaltungen" umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein.

Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.

5. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind:

A. "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente" Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht;

B. "Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)":

a) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z. B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;

b) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind, und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z. B. Glas oder Keramik) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;

c) zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), die in der Gießblocktechnik, Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt worden sind und aus diskreten, aktiven oder aktiven und passiven Bauelementen bestehen, die zusammengebaut und untereinander elektrisch verbunden sind.

Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Positionen 8541 und 8542 Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

6. Platten, Bänder und andere Aufzeichnungsträger der Position 8523 oder 8524 sind auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden.

Für Aufzeichnungsträger, die mit anderen Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, ist diese Anmerkung nicht anwendbar.

7. Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren im Sinne der Position 8548 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Zu den Unterpositionen 8519 92 und 8527 12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm x 100 mm x 45 mm oder weniger betragen.

2. Im Sinne der Unterposition 8542 10 gelten als "smart cards" Karten mit einer in ihnen als Mikroplättchen (chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltung (Mikroprozessor) jeder Art, auch mit einem Magnetstreifen versehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Tonwiedergabegeräte mit Laser-Abnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 10, 8519 21, 8519 29, 8519 31 oder 8519 39, sondern zu Unterposition 8519 99 12 oder 8519 99 18.

2. Die Unterpositions-Anmerkung 1 gilt für die Unterpositionen 8520 32 30 und 8520 33 30 sinngemäß.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9501, 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).

2. Folgende Waren sind nicht als "Teile" oder als "Zubehör" einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016);

b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d) Waren der Position 8306;

e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;

f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);

g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;

h) Waren des Kapitels 91;

ij) Waffen (Kapitel 93);

k) Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405;

l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).

3. "Teile" und "Zubehör" im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.

4. Im Abschnitt XVII werden:

a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.

5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:

a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);

b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;

c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 86 gehören nicht:

a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);

b) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;

c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.

2. Zu Position 8607 gehören insbesondere:

a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;

b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;

c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;

d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;

e) Wagenkästen und andere Aufbauten.

3. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:

a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;

b) bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.

3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

4. Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9501.

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KAPITEL 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Leergewicht" im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

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KAPITEL 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Anmerkung

1. Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 12, 8902 00 18, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

2. Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.

3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff "Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken" auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:

- gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),

- bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

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ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht:

a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);

b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);

c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;

d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);

e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;

f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. "optische" Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Position 8481);

h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519 oder 8520); Tonabnehmer (Position 8522); Standbild-Videokameras, andere Videokameraaufnahmegeräte und digitale Einzelbild-Videokameras (Position 8525); Funkmessgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;

ij) Scheinwerfer der Position 9405;

k) Waren des Kapitels 95;

l) Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

m) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).

2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.

3. Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für Kapitel 90.

4. Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).

5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.

6. Im Sinne der Position 9021 gelten als "orthopädische Apparate und Vorrichtungen" Apparate und Vorrichtungen

- zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

- zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.

7. Zu Position 9032 gehören nur:

a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einfluesse aufrechtzuerhalten;

b) selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einfluesse aufrechtzuerhalten.

Zusätzliche Anmerkung

1. Als "elektronisch" im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 10, 9024 80 10, 9025 19 91, 9025 80 91, 9026 10 51, 9026 10 59, 9026 20 30, 9026 80 91, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 13, 9027 80 17, 9030 39 30, 9030 89 92, 9031 80 32, 9031 80 34, 9031 80 39 und 9032 10 30 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

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KAPITEL 91

UHRMACHERWAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 91 gehören nicht:

a) Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

b) Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);

c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114;

d) Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);

e) Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;

f) Kugellager (Position 8482);

g) Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85).

2. Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen.

3. Als "Kleinuhr-Werke" im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke dürfen eine Dicke von 12 mm und eine Breite, Länge oder einen Durchmesser von 50 mm nicht überschreiten.

4. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z. B. für Mess- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

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KAPITEL 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 92 gehören nicht:

a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

b) Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzlicheAusrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);

c) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);

d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603);

e) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).

2. Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.

Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

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ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 93 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);

b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);

e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);

f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).

2. Als "Teile" im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

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ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 94 gehören nicht:

a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen oder Luftkissen, Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfuellung, der Kapitel 39, 40 oder 63;

b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;

c) Waren des Kapitels 71;

d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;

f) Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

g) Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);

h) Waren der Position 8714;

ij) Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);

k) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);

l) Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505).

2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:

a) Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

b) Sitze und Bettgestelle.

3. a) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

b) Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.

4. Als "vorgefertigte Gebäude" im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

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KAPITEL 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht:

a) Christbaumkerzen (Position 3406);

b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;

c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;

d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;

e) Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, der Kapitel 61 oder 62;

f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;

g) Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;

h) Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);

ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;

k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

l) Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;

m) Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526);

n) Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;

o) zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);

p) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);

q) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);

r) Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);

s) Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

t) elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);

u) Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).

2. Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.

3. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

4. Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).

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KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht:

a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);

b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);

c) Fantasieschmuck (Position 7117);

d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;

f) Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));

g) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);

h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);

ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).

2. Als "pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne der Position 9602 gelten:

a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);

b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.

3. Als "Pinselköpfe" im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.

4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

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ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

KAPITEL 97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 97 gehören nicht:

a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;

b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;

c) echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).

2. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.

3. Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.

4. a) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.

b) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.

5. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.

Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

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KAPITEL 98

VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

Anmerkung

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000(17) und (EG) Nr. 1917/2000(18) der Kommission vom 7. September 2000 wird ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr und der Eingänge oder Versendungen vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels der Gemeinschaft möglich. Zur Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens muss der Auskunftspflichtige vorher die notwendige Zustimmung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten zuständigen Dienststelle erhalten haben.

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TEIL III

ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

ANHANG 1

AGRARTEILBETRAEGE (EA), ZUSATZZÖLLE ZUCKER (AD S/Z) UND ZUSATZZÖLLE MEHL (AD F/M)

Bei Hinweisen auf diesen Anhang werden der Agrarteilbetrag ("EA") sowie gegebenenfalls der Zusatzzoll auf verschiedene Arten Zucker ("AD S/Z") oder der Zusatzzoll auf Mehl ("AD F/M") bestimmt anhand des Gehalts der betreffenden Ware an:

- Milchfett,

- Milchproteinen,

- Saccharose/Invertzucker/Isoglucose,

- Stärke, Stärkeabbauprodukten/Glucose.

Dieser Ware entspricht ein Zusatzcode, der anhand der nachstehenden Tabelle 1 festgesetzt wird. Der für die Ware geltende Agrarteilbetrag (in Euro für 100 kg Eigengewicht) ist in Tabelle 2, Spalte 2, aufgeführt.

Die in Tabelle 2, Spalte 3, aufgeführten Zusatzzölle auf verschiedene Arten Zucker ("AD S/Z") (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen "AD S/Z" auf Anhang 1 verweist; die in Spalte 4 aufgeführten Zusatzzölle auf Mehl ("AD F/M") (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen "AD F/M" auf Anhang 1 verweist.

Tabelle 1

Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

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Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG(19) GILT

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ABSCHNITT II

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

ANHANG 3

LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHET GILT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 4

LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND

ACETAT

ACETONID

1-ACETOXYETHYL

ACETURAT

N-ACETYLGLYCINAT

ACETYLSALICYLAT

ACISTRAT

ACOXIL

ADIPAT

ALLYL

ALLYLBROMID

ALLYLIODID

ALUMINIUM

AMINOSALICYLAT

AMMONIUM

AMMONIUMFUSIDAT

AMSONAT

ANTIPYRAT

ARGININ

ASCORBAT

AXETIL

BARBITURAT

BENZATHIN

BENZOACETAT

BENZOAT

BENZOLSULFONAT

BENZYL

BENZYLBROMID

BENZYLIODID

BESILAT

BESYLAT

BEZOMIL

BICHINAT

BIS(HYDROGENMALAT)

BIS(HYDROGENMALEAT)

BIS(HYDROGENMALONAT)

BISMUT

BIS(PHOSPHAT)

BITARTRAT

BORAT

BROMID

BUCICLAT

BUNAPSILAT

BUTEPRAT

BUTYL

t-BUTYL

tert-BUTYL

tert.-BUTYL

t-BUTYLACETAT

tert-BUTYLACETAT

tert.-BUTYLACETAT

t-BUTYLAMIN

tert-BUTYLAMIN

tert.-BUTYLAMIN

BUTYLAT

BUTYLBROMID

BUTYLESTER

t-BUTYLESTER

tert-BUTYLESTER

tert.-BUTYLESTER

BUTYRAT

CALCIUM

CALCIUMCHLORID

CALCIUMDIHYDRAT

CAMPHERSULFONAT

CAMPHER-10-SULFONAT

CAMPHORAT

CAMSILAT

CAMSYLAT

CAPROAT

CARBAMAT

CARBESILAT

CARBONAT

CHlNAT

p-CHLORBENZOLSULFONAT

CHLORID

8-CHLORTHEOPHYLLINAT

CHOLIN

CICLOTAT

CINNAMAT

CIPIONAT

CITRAT

CLOSILAT

CLOSYLAT

CROBEFAT

CROMACAT

CROMESILAT

CYCLOHEXANPROPIONAT

CYCLOHEXYLAMMONIUM

CYCLOHEXYLPROPIONAT

N-CYCLOHEXYLSULFAMAT

CYCLOPENTANPROPIONAT

CYCLOTAT

CYPIONAT

DAPROPAT

DEANIL

DECANOAT

DECIL

DIACETAT

DIAMMONIUM

DIBENZOAT

DIBUDINAT

DIBUNAT

DIBUTYRAT

DICHOLIN

DICYCLOHEXYLAMMONIUM

DIETHANOLAMIN

DIETHYLAMIN

DIETHYLAMMONIUM

DIFUMARAT

DIFUROAT

DIGOLIL

DIHYDRAT

DIHYDROBROMID

DIHYDROCHLORID

DIHYDROCHLORIDPHOSPHAT

DIHYDROGENCITRAT

DIHYDROGENPHOSPHAT

DIHYDROXYBENZOAT

DIMALAT

DIMALEAT

DIMALONAT

DIMESILAT

N, N-DIMETHYL-beta-ALANIN

DINATRIUM

DINATRIUMPHOSPHAT

DINITRAT

DINITROBENZOAT

DIOLAMIN

DIOXID

DIPHOSPHAT

DIPIVOXIL

DIPROPIONAT

DISULFAT

DISULFID

DIUNDECANOAT

DOCOSIL

DOFOSFAT

EDAMIN

EDISILAT

EDISYLAT

EISENCHLORID

EMBONAT

ENANTAT

ENANTHAT

EPOLAMIN

ERBUMIN

ESILAT

ESTOLAT

ESYLAT

ETABONAT

1,2-ETHANDISULFONAT

ETHANOLAMIN

ETHANSULFONAT

ETHOBROMID

ETHYL

ETHYLAMIN

ETHYLAMMONIUM

ETHYLENANTAT

ETHYLENDIAMIN

ETHYLESTER

ETHYLHEXANOAT

ETHYLIODID

ETHYLSUCCINAT

FARNESIL

FENDIZOAT

FERROCITRAT

FLUORID

FLUORSULFONAT

FORMIAT

FORMIATNATRIUM

FOSFATEX

FOSTEDAT

FUMARAT

FUROAT

GLUCARAT

GLUCEPTAT

GLUCOHEPTONAT

GLUCONAT

GLUCOSID

GLYCOLAT

GLYOXYLAT

GOLD

HEMIHYDRAT

HEMISULFAT

HEPTANOAT

HEXAACETAT

HEXAHYDRAT

HEXANOAT

HIBENZAT

HIPPURAT

HYBENZAT

HYCLAT

HYDRAT

HYDROBROMID

HYDROCHLORID

HYDROCHLORIDDIHYDRAT

HYDROCHLORIDHEMIHYDRAT

HYDROCHLORIDMONOHYDRAT

HYDROCHLORIDPHOSPHAT

HYDROGENEDISILAT

HYDROGENFUMARAT

HYDROGENMALAT

HYDROGENMALEAT

HYDROGENMALONAT

HYDROGENOXALAT

HYDROGENSUCCINAT

HYDROGENSULFAT

HYDROGENSULFIT

HYDROGENTARTRAT

HYDROXID

HYDROXYBENZOAT

o-(4-HYDROXYBENZOYL)BENZOAT

2-HYDROXYETHANSULFONAT

HYDROXYNAPHTHOAT

IODID

ISETHIONAT

ISETIONAT

ISOBUTYRAT

ISOCAPROAT

ISONICOTINAT

ISOPHTHALAT

ISOPROPIONAT

ISOPROPYL

KALIUM

KALIUMSULFAT

LACTAT

LACTOBIONAT

LAURAT

LAURIL

LAURILSULFAT

LAURYL

LAURYLSULFAT

LEVULINAT

LITHIUM

LYSINAT

MAGNESIUM

MALAT

MALEAT

MALONAT

MANDELAT

MEGALLAT

MEGLUMIN

MESILAT

MESYLAT

METEMBONAT

METHANSULFONAT

4-METHYLBICYCLO[2.2.2]OCT-2-EN-1-CARBOXYLAT

METHYLBROMID

4,4'-METHYLENBIS(3-HYDROXY-2-NAPHTHOAT)

METHYLENDISALICYLAT

METHYLESTER

N-METHYLGLUCAMIN

METHYLIODID

METHYLSULFAT

METILSULFAT

MOFETIL

MONOBENZOAT

MONOHYDRAT

MONOHYDROCHLORID

MONONITRAT

NAFAT

NAPADISILAT

NAPADISYLAT

1,5-NAPHTHALENDISULFONAT

2-NAPHTHALENSULFONAT

NAPSILAT

NAPSYLAT

NATRIUM

NATRIUMHYDRAT

NATRIUMHYDROGENPHOSPHAT

NATRIUMLAURILSULFAT

NATRIUMLAURYLSULFAT

NATRIUMMETHANSULFONAT

NATRIUMMONOHYDRAT

NATRIUMPHOSPHAT

NATRIUMSUCCINAT

NATRIUMSULFAT

NATRIUMSULFOBENZOAT

NATRIUM-3-SULFOBENZOAT

NICOTINAT

NITRAT

NITROBENZOAT

OCTIL

OLAMIN

OLEAT

OROTAT

ORTHOPHOSPHAT

OXALAT

OXID

N-OXIDHYDROCHLORID

OXOGLURAT

4-OXOPENTANOAT

PALMITAT

PALMITATHYDROCHLORID

PAMOAT

PANTOTHENAT

PANTOTHENATSULFAT

PENDETID

PENTAHYDRAT

PERCHLORAT

PHENYLPROPIONAT

PHOSPHAT

PHOSPHIT

PHTHALAT

PICRAT

PIVALAT

(PIVALOYLOXY)METHYL

PIVOXETIL

PIVOXIL

PIVOXILHYDROCHLORID

PROPIONAT

PROPIONATDODECYLSULFAT

PROPIONATLAURYLSULFAT

PROPYL

PROPYLESTER

PROXETIL

PYRIDYLACETAT

1-PYRROLIDINETHANOL

RESINAT

SACCHARAT

SALICYLAT

SALICYLOYLACETAT

STEAGLAT

STEARAT

SUCCINAT

SUCCINYL

SULFAT

SULFINAT

SULFIT

SULFOSALICYLAT

TANNAT

TARTRAT

TEBUTAT

TENOAT

TEOCLAT

TEPROSILAT

TETRADECYLHYDROGENPHOSPHAT

TETRAHYDRAT

TETRAHYDROPHTHALAT

TETRAISOPROPYL

TETRANATRIUM

THEOCLAT

THIOCYANAT

TOFESILAT

p-TOLUOLSULFONAT

TOSILAT

TOSYLAT

TRICLOFENAT

TRIETHANOLAMIN

TRIFLUORACETAT

TRIFLUTAT

TRIHYDRAT

TRIIODID

TRIMETHYLACETAT

TRINITRAT

TRIPALMITAT

TROLAMIN

TROMETAMOL

TROMETHAMIN

TROXUNDAT

UNDECANOAT

UNDEC-10-ENOAT

UNDECYLENAT

VALERAT

XINAFOAT

ZINK

ANHANG 5

SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 6

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT III

ZOLLKONTINGENTE

ANHANG 7

WTO-ZOLLKONTINGENTE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERÖFFNEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT IV

ZOLLTARIFLICHE ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT EINER WARE

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

(Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Unter der Voraussetzung, dass Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

- frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

- Käsefondues der Position ex 2106,

- Tokayer der Position ex 2204,

- Tabak der Position ex 2401,

- Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

2. Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 x 297 Millimeter.

- Im Fall von Käsefondue (Bescheinigung 2) wird die Bescheinigung in einem Original und zwei Durchschriften erstellt. Für das Original ist weißes, für die erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden. Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Seriennummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist. Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original. Die erste Durchschrift der Bescheinigung ist den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original vorzulegen, die zweite Durchschrift der Bescheinigung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle unmittelbar zu übersenden.

- Im Fall der Bescheinigung für Tokayer (Bescheinigung 3) ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vorderseite der Bescheinigung ist mit einem rosa guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird; die Ränder der Bescheinigung können mit einem mm breiten Ziermuster versehen sein.

- Im Fall anderer Waren ist weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefuellt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

- vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

- sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

- sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Fall von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

Teilsendungen

Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis oder die ursprüngliche Bescheinigung sind der Zollstelle, bei der sich die Waren befinden, vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung "Auszug gültig für... kg" (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen((Die Änderungen zu dieser Liste werden im Laufe des Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(1) Als "Verpackungen" gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln - insbesondere Behältern -, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck "Verpackungen" umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.

(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.

(5) Die betreffenden Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen (HS): 3917 21, 3917 22, 3917 23, 3917 29, 3917 31, 3917 33, 3917 39, 3917 40, 3926 90, 4008 29, 4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4016 10, 4016 93, 4016 99, 4017 00, 4504 90, 4823 90, 6812 90, 6813 10, 6813 90, 7007 21, 7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7312 10, 7312 90, 7322 90, 7324 10, 7324 90, 7326 20, 7413 00, 7608 10, 7608 20, 8108 90, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8307 10, 8307 90, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411 11, 8411 12, 8411 21, 8411 22, 8411 81, 8411 82, 8411 91, 8411 99, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8415 90, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8419 90, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 89, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 20, 8501 31, 8501 32, 8501 33, 8501 34, 8501 40, 8501 51, 8501 52, 8501 53, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502 11, 8502 12, 8502 13, 8502 20, 8502 31, 8502 39, 8502 40, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507 10, 8507 20, 8507 30, 8507 40, 8507 80, 8507 90, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8516 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8522 90, 8525 10, 8525 20, 8526 10, 8526 91, 8526 92, 8527 90, 8529 10, 8529 90, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8543 89, 8543 90, 8544 30, 8801 10, 8801 90, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8803 90, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9014 90, 9020 00, 9025 11, 9025 19, 9025 80, 9025 90, 9026 10, 9026 20, 9026 80, 9026 90, 9029 10, 9029 20, 9029 90, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 83, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9031 90, 9032 10, 9032 20, 9032 81, 9032 89, 9032 90, 9104 00, 9109 19, 9109 90, 9401 10, 9403 20, 9403 70, 9405 10, 9405 60, 9405 92, 9405 99.

(6) Die betreffenden Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen (HS): 3917 21, 3917 22, 3917 23, 3917 29, 3917 31, 3917 33, 3917 39, 3917 40, 3926 90, 4008 29, 4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4016 10, 4016 93, 4016 99, 4017 00, 4504 90, 4823 90, 6812 90, 6813 10, 6813 90, 7007 21, 7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7312 10, 7312 90, 7322 90, 7324 10, 7324 90, 7326 20, 7413 00, 7608 10, 7608 20, 8108 90, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8307 10, 8307 90, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411 11, 8411 12, 8411 21, 8411 22, 8411 81, 8411 82, 8411 91, 8411 99, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8415 90, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8419 90, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 89, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 20, 8501 31, 8501 32, 8501 33, 8501 34, 8501 40, 8501 51, 8501 52, 8501 53, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502 11, 8502 12, 8502 13, 8502 20, 8502 31, 8502 39, 8502 40, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507 10, 8507 20, 8507 30, 8507 40, 8507 80, 8507 90, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8516 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8522 90, 8525 10, 8525 20, 8526 10, 8526 91, 8526 92, 8527 90, 8529 10, 8529 90, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8543 89, 8543 90, 8544 30, 8801 10, 8801 90, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8803 90, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9014 90, 9020 00, 9025 11, 9025 19, 9025 80, 9025 90, 9026 10, 9026 20, 9026 80, 9026 90, 9029 10, 9029 20, 9029 90, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 83, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9031 90, 9032 10, 9032 20, 9032 81, 9032 89, 9032 90, 9104 00, 9109 19, 9109 90, 9401 10, 9403 20, 9403 70, 9405 10, 9405 60, 9405 92, 9405 99.

(7) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(8) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2744/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 9).

(9) Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 1005 10 11, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 10 10, 1207 20 10, 1207 30 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 60 10, 1207 91 10, 1207 99 20, 2106 90 10, 2204 21 93, 2204 21 97, 2204 29 93, 2204 29 97, 2401 10 10, 2401 10 20, 2401 10 30, 2401 10 41, 2401 10 49, 2401 20 10, 2401 20 20, 2401 20 30, 2401 20 41, 2401 20 49, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

(10) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG der Kommission (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60).

(11) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(12) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68 des Rates (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32).

(13) Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste einschließlich Gepäck) bei der Berechnung der Ladetonnen außer Betracht.

(14) Delta-5, 23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5, 24-Stigmastadienol.

(15) Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die "American Society for Testing and Materials" festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind.

(16) Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51 755-März 1974 (Deutsche Industrienorm).

(17) ABl. L 228 vom 8.9. 2000, S. 28.

(18) ABl. L 229 vom 9.9. 2000, S. 14.

(19) Der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse wird festgesetzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 453/2002 (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9).

ANHANG II

BESONDERE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2658/87

1. Zollaussetzungen

2. Zollkontingente

3. Zollpräferenzen (einschließlich Zollkontingente und Plafonds)

4. Allgemeines Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern

5. Antidumping- und Ausgleichszölle

6. Ausgleichsabgaben

7. Agrarteilbeträge

8. Durchschnittswerte

9. Referenzpreis und Mindestpreis

10. Einfuhrverbote

11. Einfuhrbeschränkungen

12. Einfuhrüberwachung

13. Ergänzender Handelsmechanismus

14. Ausfuhrverbote

15. Ausfuhrbeschränkungen

16. Ausfuhrüberwachung

17. Ausfuhrerstattungen