32002R1823

Verordnung (EG) Nr. 1823/2002 der Kommission vom 11. Oktober 2002 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

Amtsblatt Nr. L 276 vom 12/10/2002 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 1823/2002 der Kommission

vom 11. Oktober 2002

zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss beschloss am 10. Oktober 2002, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2002

Für die Kommission

Christopher Patten

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 23.

ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen sind unter "Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen" anzufügen:

1. Moroccan Islamic Combatant Group (auch bekannt als GICM oder Groupe Islamique Combattant Marocain)

2. Tunisian Combatant Group (auch bekannt als GCT oder Groupe Combattant Tunisien).