Verordnung (EG) Nr. 1802/2002 der Kommission vom 10. Oktober 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 274 vom 11/10/2002 S. 0021 - 0021
Verordnung (EG) Nr. 1802/2002 der Kommission vom 10. Oktober 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1282/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 wurde am 15. Juli 2002 erlassen, um die Richtlinie 92/65/EWG in bestimmten Punkten zu ändern. (2) Um sicherzustellen, dass für die Umsetzung der geänderten Bestimmungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, hätte eine angemessene Frist für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 festgesetzt werden sollen. (3) Bei der Annahme der Verordnung wurde die Festsetzung dieser Frist jedoch versäumt. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 sollte daher entsprechend berichtigt werden. (5) Die Berichtigung muss ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 gelten. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: "Sie gilt ab 1. März 2003." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 5. August 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. (2) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3.