Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst
Amtsblatt Nr. L 264 vom 02/10/2002 S. 0005 - 0008
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283, auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirates vorgelegt wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), nach Stellungnahme des Gerichtshofs(2), nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Vertrag von Maastricht sind die Tätigkeiten des Rates und folglich die Rolle und die Funktionen des Generalsekretariats umfangreicher geworden. (2) Das Generalsekretariat des Rates deckt einen großen Teil des daraus entstandenen Bedarfs durch Rationalisierungsmaßnahmen und interne Personalumsetzungen. (3) Das Generalsekretariat des Rates trifft insbesondere im Bereich der Fortbildung Maßnahmen, damit sich die Bediensteten, die den Einsatzbereich wechseln, möglichst wirksam und zufrieden stellend anpassen können. (4) Bei einem Teil der Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren erreicht haben, dürften jedoch die Qualifikationen zu stark von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen. (5) Das Generalsekretariat des Rates benötigt Bedienstete mit neuen Qualifikationsprofilen und muss seinen Stellenplan ausgewogen gestalten; die Zahl der Beamten, die aus Altersgründen ausscheiden, ist nicht hoch genug, um durch die Einstellung neuer Beamter rechtzeitig die benötigten Kompetenzen zu gewinnen. (6) Aus diesem Grund sind Sondermaßnahmen für das endgültige Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst zu erlassen; sie werden durch interne Verwaltungsvorschriften ergänzt, die eine wirksame Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung gewährleisten sollen. (7) Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung das geografische Gleichgewicht zu wahren. (8) Die Maßnahmen müssen haushaltsneutral finanziert werden. Zu diesem Zweck ist ein Überwachungsinstrument für die Haushaltsbehörde vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im dienstlichen Interesse und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, neue Kompetenzen zu gewinnen, die es wegen der Konzentration des Einsatzes seiner Ressourcen auf seine vorrangigen Tätigkeiten benötigt, wird das Generalsekretariat des Rates ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2004 für diejenigen seiner Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren erreicht haben - mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A2 -, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen. Artikel 2 Die Gesamtzahl der Beamten, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 94 festgesetzt (12 A, 22 LA, 8 B, 44 C und 8 D). Die haushaltsneutrale Finanzierung wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens überwacht. Zu diesem Zweck erstattet die Anstellungsbehörde der Haushaltsbehörde rechtzeitig Bericht, wobei sie die Verbindung zwischen der Zahl der endgültig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten und der Zahl der eingestellten Beamten berücksichtigt und sicherstellt, dass die Bedingung der haushaltsneutralen Finanzierung erfuellt ist. Artikel 3 Unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses wählt das Generalsekretariat des Rates innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses unter den Beamten, die die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 1 beantragen, diejenigen aus, auf die es diese Maßnahme anwendet. Es berücksichtigt vorrangig die Beamten, die von den Maßnahmen zur Neuorganisation und zur Konzentration der Ressourcen auf die vorrangigen Tätigkeiten und insbesondere von Personalumsetzungen betroffen sind und deren Qualifikationen zu stark von den Anforderungen der wahrzunehmenden Aufgaben abweichen würden. Es berücksichtigt außerdem den Umfang der Fortbildung, die erforderlich ist, um die neuen Aufgaben auszuführen, das Alter, die Befähigung, die Leistung, die dienstliche Führung, die Familiensituation und das Dienstalter. Artikel 4 (1) Der ehemalige Beamte, auf den die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme angewendet wurde, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung, deren Höhe als Prozentsatz des letzten Grundgehalts festgesetzt wird; dieser Prozentsatz, der der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu entnehmen ist, richtet sich nach dem Alter und dem Dienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Als letztes Grundgehalt gilt das Gehalt für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war, entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Gehaltstabelle, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist. (2) Der ehemalige Beamte kann jederzeit auf Antrag nach den Bedingungen des Statuts ein Ruhegehalt erhalten. Der Anspruch auf die Vergütung erlischt damit. Er erlischt auf jeden Fall am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet oder, wenn der Betreffende vor Erreichen dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts in Höhe von 70 % erworben hat (Artikel 77 des Statuts). Dem ehemaligen Beamten wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen ein Ruhegehalt gezahlt. (3) Auf die Vergütung gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts der Berichtigungskoeffizient für das innerhalb der Gemeinschaft gelegene Land angewendet, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Der Anspruchsberechtigte erbringt jährlich einen entsprechenden Nachweis. Nimmt der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land, so wird auf die Vergütung der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt. Die Vergütung lautet auf Euro. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in Euro ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wird. Vergütungen, die in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet. (4) Die Bruttoeinkünfte des Betreffenden aus einer etwaigen neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle berechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt. Die Bruttoeinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben. Der Betreffende verpflichtet sich, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise vorzulegen, einschließlich einer jährlichen Einkommenserklärung in Form einer Gehaltsabrechnung bzw. eines Buchprüfungsnachweises sowie einer eidesstattlichen oder beglaubigten Erklärung, dass er kein anderes Einkommen aus einer neuen Tätigkeit bezieht, und dem Organ alle sonstigen Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können; andernfalls können auf ihn die in Artikel 86 des Statuts vorgesehenen Sanktionen angewendet werden. (5) Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage entweder dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde; die Höhe der Haushaltszulage wird nach der genannten Vergütung berechnet. (6) Sofern der Anspruchsberechtigte keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, hat er für sich selbst und für die mit angeschlossen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird. (7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, höchstens aber während 65 Monaten, erwirbt der ehemalige Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde; der Gesamtbetrag des Ruhegehalts darf dabei den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut gilt diese Zeit als Dienstzeit. (8) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII des Statuts hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte ohne Vornahme einer Kürzung nach Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte, sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst des Organs mindestens ein Jahr gedauert hat. Das in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenengeld darf die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts übersteigen, auf das der ehemalige Beamte zu Lebzeiten und nach Erlöschen des Anspruchs auf die oben genannte Vergütung Anspruch gehabt hätte. Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein Kind oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehepartner für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstand zurückzuführen ist. (9) Beim Tod eines ehemaligen Beamten, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. September 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. S. Møller (1) Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 15. Mai 2002. (3) ABl. C 236 vom 1.10.2002, S. 4. ANHANG HÖHE DER VERGÜTUNG Die Höhe der in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Vergütung in Prozent des letzten Grundgehalts wird nach dem Lebens- und Dienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens anhand folgender Tabelle festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Höhe der Vergütung nach Lebens- und Dienstalter Für die Feststellung des Lebens- und des Dienstalters gilt das Datum, an dem der betreffende Beamte tatsächlich aus dem Dienst ausgeschieden ist. Zieht man als Berechnungsgrundlage die in Frage kommenden Beamten heran, so ergibt sich damit im gewichteten Durchschnitt eine Vergütung in Höhe von höchstens 62,5 %.