32002R1724

Verordnung (EG) Nr. 1724/2002 der Kommission vom 27. September 2002 über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2002

Amtsblatt Nr. L 260 vom 28/09/2002 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1724/2002 der Kommission

vom 27. September 2002

über die Festsetzung des Umfangs für die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58.

(2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

ANHANG I

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ANHANG II

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