32002R1689

Verordnung (EG) Nr. 1689/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Geflügelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 258 vom 26/09/2002 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1689/2002 der Kommission

vom 25. September 2002

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Gefluegelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern zu den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 67.

(2) ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 10.

ANHANG

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