32002R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/2002 der Kommission vom 17. September 2002 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 250 vom 18/09/2002 S. 0006 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1655/2002 der Kommission

vom 17. September 2002

über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen Vorräte im Rindfleischsektor entstehen lassen. Zur Verhinderung einer zu langen Lagerung dieser Bestände sollte ein Teil davon zur Verarbeitung in der Gemeinschaft durch Ausschreibung verkauft werden.

(2) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), (EWG) Nr. 3002/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(6), und (EWG) Nr. 2182/77(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

(3) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(4) Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den administrativen Problemen Rechnung tragen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwirft.

(5) Um die bestmögliche Kontrolle der besonderen Bestimmung des Interventions-rindfleisches zu gewährleisten, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die sich auf Mengen- und Qualitätskontrollen stützen.

(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/79.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Verarbeitung in der Gemeinschaft werden folgende Mengen zum Verkauf angeboten:

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle,

- 400 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

- 67 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft.

Artikel 2

(1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

b) der Angebotsfrist und des Angebotsortes.

(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

(4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 24. September 2002 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Verarbeitung von Erzeugnissen, die Rindfleisch enthalten, beschäftigt war und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen nur Angebote von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(8) zugelassen sind.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes sind Einzelhandels- oder Verpflegungsbetriebe oder Betriebe, die an eine Verkaufsstelle des Einzelhandels angeschlossen sind und in denen Fleisch verarbeitet und den Endverbrauchern zum Verkauf angeboten wird, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 müssen die Angebote von folgenden Unterlagen begleitet sein:

- einer schriftlichen Verpflichtung des Bieters, dass er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 5 verarbeitet,

- der genauen Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die von ihnen gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte die Angebote des von ihm vertretenen Bieters zusammen mit dem vorgenannten schriftlichen Auftrag vorlegen.

(4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung verkauft wurde, zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

(5) Die Käufer und die im vorstehenden Absatz aufgeführten Bevollmächtigten führen eine stets auf dem neuesten Stand gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, dass die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen.

Artikel 5

(1) Aus dem in Anwendung dieser Verordnung gekauften Fleisch müssen Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, die den Begriffsbestimmungen der A- oder B-Erzeugnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

(2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 %(9) und mindestens 20 %(10) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(11) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(3) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, jedoch andere als

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

- die Erzeugnisse gemäß Absatz 2.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Warenkontrollen und Dokumentenprüfungen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch gemäß Artikel 5 verarbeitet wird.

Dieses System muss Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen.

Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

(2) Auf Antrag des Verarbeiters kann der Mitgliedstaat zulassen, dass die nicht entbeinten Vorderviertel in einem anderen als dem für die Verarbeitung vorgesehenen Betrieb entbeint werden, sofern die diesbezüglichen Vorgänge in demselben Mitgliedstaat unter angemessener Kontrolle stattfinden.

(3) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 findet keine Anwendung.

Artikel 7

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

(2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf die Differenz in Euro zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 1600 EUR.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Artikel 5 genannten Enderzeugnissen eine Hauptpflicht.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 sind zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke einzutragen:

- Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 1655/2002]

- Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 1655/2002)

- Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 1655/2002)

- Για μεταποίηση [κανονισμοί (ΕOΚ) αριθ. 2182/77 και (EK) αριθ. 1655/2002]

- For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 1655/2002)

- Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 1655/2002]

- Destinate alla trasformazione [regolamenti (CEE) n. 2182/77 e (CE) n. 1655/2002]

- Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 1655/2002)

- Para transformação [Regulamentos (CEE) n.o 2182/77 e (CE) n.o 1655/2002]

- Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 1655/2002)

- För bearbetning (förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 1655/2002).

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

(5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(7) ABl. L 251 vom 1.10.1977, S. 60.

(8) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(9) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(10) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt.

(11) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203 D - 60322 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel. (49) 69 15 64-704/772 Telex 411727 Fax (49) 69 15 64-790/985

ITALIA

AGEA (Agenzia Erogazioni in Agricoltura) Via Palestro 81 I - 00185 Roma Tel. (39) 06 449 49 91; telex 61 30 03; fax (39) 06 445 39 40/444 19 58

ÖSTERREICH

AMA-Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 A - 1021 Wien Tel. (431) 33 15 12/20 Fax (431) 33 15/1297

FRANCE

OFIVAL 80, avenue des Terroirs de France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33-1) 44 68 50 00 Télex: 215330 Télécopieur: (33-1) 44 68 52 33

ESPAÑA

FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E - 28005 Madrid Tel.: (34) 916 47 65 00, 913 47 63 10 Télex: FEGA 23427 E, FEGA 41818 E Fax: (34) 915 21 98 32, 915 22 43 87

NEDERLAND

Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau p/a LASER, Zuidoost Slachthuisstraat 71 Postbus 965 6040 AZ Roermond Nederland Tel. (31) 475 35 54 44 Telex 56396 VIBNL Fax (31) 475 31 89 39

DANMARK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Direktoratet for Fødevareerhverv Kampmannsgade 3 DK - 1780 København V Tlf. (45) 33 95 80 00 telex 151317 DK fax (45) 33 95 80 34