32002R1654

Verordnung (EG) Nr. 1654/2002 der Kommission vom 17. September 2002 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

Amtsblatt Nr. L 250 vom 18/09/2002 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1654/2002 der Kommission

vom 17. September 2002

über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu vermeiden, sollte ein Teil davon im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen verkauft werden.

(2) Dieser Verkauf ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), insbesondere Titel II und III, durchzuführen.

(3) In Anbetracht der Häufigkeit und Art der Ausschreibungen gemäß dieser Verordnung muss von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinsichtlich der Angaben und Fristen in der Ausschreibungsbekanntmachung abgewichen werden.

(4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/79.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen sollen verkauft werden:

- etwa 4000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

- etwa 4000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

- etwa 2000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle,

- etwa 4000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- etwa 4000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle,

- etwa 94 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere deren Titeln II und III.

Artikel 2

(1) Aufeinanderfolgende Ausschreibungen finden statt am

a) 23. September 2002,

b) 7. Oktober 2002,

c) 21. Oktober 2002,

d) 12. November 2002

bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen.

(2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 tritt diese Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, unter Angabe insbesondere

- der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und

- der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote.

(3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den im Anhang genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

(5) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr des jeweiligen Termins bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem diese Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden.

(7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind.

(8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Für jede Ausschreibung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote.

(2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird kein Zuschlag erteilt.

Artikel 4

Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGΑ

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel. (49) 69 15 64-704/772 Telex 411727 Fax (49) 69 15 64-790/985

ITALIA

AGEA (Agenzia Erogazioni in Agricoltura) Via Palestro, 81 I - 00185 Roma Tel. (39) 06 49 49 91; telex 61 30 03; fax: (39) 445 39 40/445 19 58

ÖSTERREICH

AMA-Agramarkt Austria Dresdner Straβe 70 A - 1201 Wien Tel. (43-1) 33 15 12 20 Fax (43-1) 33 15 12 97

FRANCE

OFIVAL 80, avenue des Terroirs-de-France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33-1) 44 68 50 00 Télécopieur: (33-1) 44 68 52 33

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DANMARK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Direktoratet for Fødevareerhverv Kampmannsgade 3 DK - 1780 København V Tlf. (45) 33 95 80 00; telex 151317 DK; fax (45) 33 95 80 34