32002R1608

Verordnung (EG) Nr. 1608/2002 der Kommission vom 10. September 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 hinsichtlich der Liste der Zollstellen, die Produkte für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigeben können

Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/09/2002 S. 0007 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1608/2002 der Kommission

vom 10. September 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 hinsichtlich der Liste der Zollstellen, die Produkte für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigeben können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000(2), und insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1621/2001(4), dürfen die in Anhang I zu dieser Verordnung genannten Produkte nur von einer beschränkten Anzahl von Zollstellen für den freien Verkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat freigegeben werden. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 enthält die Liste dieser Zollstellen.

(2) Angesichts des Ersuchens der zuständigen Behörden Deutschlands, Schwedens und Frankreichs ist es angezeigt, die Liste der Zollstellen auf deren Hoheitsgebiet zu ändern.

(3) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 wird wie folgt geändert:

Anhang III wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.

(2) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1.

(3) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17.

(4) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 18.

ANHANG

"ANHANG III

LISTE DER ZOLLDIENSTSTELLEN, DIE DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FREIGEBEN KÖNNEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"