32002R1566

Verordnung (EG) Nr. 1566/2002 der Kommission vom 30. August 2002 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführten 56. Einzelausschreibung

Amtsblatt Nr. L 234 vom 31/08/2002 S. 0026 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1566/2002 der Kommission

vom 30. August 2002

zur Festsetzung des Hoechstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführten 56. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2001(4), wird unter Berücksichtigung der bei einer Einzelausschreibung erhaltenen Angebote nach Maßgabe des geltenden Interventionspreises ein Hoechstankaufspreis festgesetzt oder beschlossen, die Ausschreibung aufzuheben.

(2) Aufgrund der erhaltenen Angebote ist der Hoechstankaufspreis in der nachstehend bezeichneten Höhe festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführte 56. Einzelausschreibung, für die die Angebotsfrist am 27. August 2002 abgelaufen ist, wird der Hoechstankaufspreis auf 295,38 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. August 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(4) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 20.