32002R1519

Verordnung (EG) Nr. 1519/2002 der Kommission vom 23. August 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Italiens

Amtsblatt Nr. L 228 vom 24/08/2002 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1519/2002 der Kommission

vom 23. August 2002

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 an die Erzeuger in bestimmten Regionen Italiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann die Kommission den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Haushaltslage gestatten, dass in Jahren, in denen außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu so hohen Ertragseinbußen geführt haben, dass die Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sind, in den betreffenden Regionen abweichend von Artikel 8 Absatz 1 bis zu 50 % der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs vor dem 16. November, dem normalen Zahlungstermin, gezahlt werden können.

(2) Die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in Italien in den Regionen des "Mezzogiorno" und auf den Inseln Sizilien und Sardinien ist durch außergewöhnliche Trockenheit während und nach der Blütezeit beeinträchtigt worden. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation war der durchschnittliche Ertrag sehr niedrig.

(3) Daher sind bestimmte Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert.

(4) In Anbetracht dieser Lage in Italien und unter Berücksichtigung der Haushaltslage ist Italien zu ermächtigen, vor dem 16. November 2002 Vorauszahlungen auf die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 zu leisten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann für italienische Erzeuger in den Regionen Molise, Campania, Puglia, Basilicata, Calabria, Sicilia und Sardegna ab dem 26. August 2002 eine Vorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 in Höhe von höchstens 50 % des Betrags der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, einschließlich des Zuschlags für Hartweizen, sowie der Stilllegungsausgleichszahlungen geleistet werden.

(2) Die Vorauszahlung gemäß Absatz 1 darf nur gezahlt werden, wenn am Tag der Zahlung festgestellt wird, dass der betreffende Erzeuger beihilfeberechtigt ist.

(3) Italien leistet die Vorauszahlung an die Erzeuger spätestens bis zum 15. Oktober 2002.

(4) Bei der Berechnung der endgültigen Flächenzahlung an die Erzeuger, die die Vorauszahlung erhalten, berücksichtigt die zuständige Behörde

a) etwaige Verringerungen der beihilfefähigen Fläche des Erzeugers,

b) gemäß der vorliegenden Verordnung geleistete Vorauszahlungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 26. August 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 12.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.