Verordnung (EG) Nr. 1501/2002 der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Vorschriften betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor
Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2002 S. 0016 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1501/2002 der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Vorschriften betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002(2), insbesondere auf Artikel 14a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2002(4), gibt der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens für den Rückkauf von Quoten zwischen dem 1. September und 31. Dezember die Verkaufsabsicht der Erzeuger bekannt, damit andere Erzeuger die Quote vor deren tatsächlichem Rückkauf erwerben können. (2) Dieser Viermonatszeitraum hat sich erfahrungsgemäß als zu lang erwiesen. Daher muss eine Vereinfachung dadurch herbeigeführt werden, dass dieser Zeitraum halbiert und so das Rückkaufverfahren beschleunigt und für die Erzeuger attraktiver wird, da somit der Zeitraum verkürzt wird, in dem Unsicherheit über den Abschluss des Verkaufsverfahrens herrscht. (3) Da der Beginn des zu ändernden Zeitraums der 1. September ist, muss diese Verordnung umgehend in Kraft treten. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Datum "1. September" durch "1. November" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Nach Ablauf des Zweimonatszeitraums gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Quoten endgültig zurückgekauft, wenn sie nicht von Erzeugern gekauft wurden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. August 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. (2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4. (3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. (4) ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 3.