32002R1460

Verordnung (EG) Nr. 1460/2002 der Kommission vom 9. August 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

Amtsblatt Nr. L 215 vom 10/08/2002 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1460/2002 der Kommission

vom 9. August 2002

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2002(2), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 des am 19. Juli 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/497/EWG des Rates(3) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EG des Rates(4) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kategorien und zwischen den Kontingentsjahren vereinbart werden.

(2) Am 18. Juni 2002 beantragte Macau Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.

(3) Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2002 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau, die im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 29.

(3) ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 47.

(4) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

ANHANG

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