32002R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000

Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/2002 S. 0003 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission

vom 8. August 2002

zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/278/EG des Rates vom 9. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits, genehmigt mit dem Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission(4), regelt den Handel mit den darin bezeichneten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.

(2) Mit dem Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 1. Juli 2002 zur Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen(5) wurde das Protokoll Nr. 3 hinsichtlich der Zollkontingente und des Systems für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge und der Zusatzzölle geändert. Die Änderungen treten ab dem 1. September 2002 in Kraft.

(3) Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Zollkontingente auszusetzen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2542/2001(6) für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet wurden, und die neuen, in Anhang I des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen jährlichen Kontingente zu eröffnen. Da diese neuen jährlichen Kontingente für das Jahr 2002 erst ab dem 1. September 2002 eröffnet werden können, sind sie für dieses Jahr proportional zum verstrichenen Zeitraum zu kürzen.

(4) Es sollte vorgesehen werden, dass die für Bulgarien eröffneten Zollkontingente nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(8), verwaltet werden.

(5) Es ist angezeigt, die ermäßigten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle aufzuheben, die ab 1. Juli 2000 für die Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren in die Gemeinschaft gelten und die im Rahmen des Europa-Abkommens mit Bulgarien mit der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 748/2002(10), festgesetzt wurden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der durch Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 eröffneten Zollkontingente wird ab dem 1. September 2002 ausgesetzt.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente für die im Anhang dieser Verordnung angeführten Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

Für das Jahr 2002 werden sie proportional zum bereits verstrichenen Zeitraum, gerechnet in ganzen Monaten, gekürzt.

Artikel 3

Die Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 2 werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

2. Die Anhänge XI und XII werden gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.

(4) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(6) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 82.

(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(9) ABl. L 171 vom 11.7.2000, S. 44.

(10) ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 15.

ANHANG

Einfuhrkontingente der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien - zollfrei

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