Verordnung (EG) Nr. 1435/2002 der Kommission vom 6. August 2002 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2002/03 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises
Amtsblatt Nr. L 211 vom 07/08/2002 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1435/2002 der Kommission vom 6. August 2002 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2002/03 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen(3) wurden die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen festgelegt. Für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben im Wirtschaftsjahr 2002/03 sollten die Preise daher auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1436/2002 der Kommission vom 6. August 2002 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03(4) festgesetzt werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis: - für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 423,37 EUR/Tonne netto festgesetzt, - für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/Tonne netto festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. August 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9. (3) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. (4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.