32002R1369

Verordnung (EG) Nr. 1369/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 198 vom 27/07/2002 S. 0037 - 0038


Verordnung (EG) Nr. 1369/2002 der Kommission

vom 26. Juli 2002

zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung bei einer differenzierten Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(2) Wird die Ausfuhrerstattung nach Bestimmungen differenziert, so wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(4), ein Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(3) Im Rahmen der mit bestimmten Drittländern vereinbarten Regelungen liegt der Erstattungssatz für die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse teilweise beträchtlich unter dem normalen Erstattungsniveau. Es kann auch vorkommen, dass überhaupt keine Erstattung festgesetzt wird und dass sich der niedrigste Erstattungssatz aus dieser Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes ergibt.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1151/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Anpassung, als autonome und befristete Maßnahme, bestimmter im Europa-Abkommen mit Estland vorgesehener Zugeständnisse(5) sind Zugeständnisse in Form von gegenseitigen Zollkontingenten eingeräumt worden; dies beinhaltet die Abschaffung der Erstattungen der Gemeinschaft für bestimmte Milcherzeugnisse. Ähnliche Zugeständnisse sind mit Lettland und Litauen vereinbart worden. Somit sind die Erstattungen für die betreffenden Erzeugnisse und die drei baltischen Staaten mit Wirkung vom 4. Juli 2002 abgeschafft worden.

(5) Infolge der Abschaffung der Erstattungen muss unter den Erstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eine Differenzierung vorgenommen werden. Um der Verpflichtung zu entgehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nachzuweisen, dass die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, damit eine Ausfuhrerstattung gezahlt werden kann, haben sich die Behörden der Länder, denen Zugeständnisse eingeräumt sind, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur Sendungen von Gemeinschaftserzeugnissen, für die keine Erstattungen gezahlt wurden, zur Einfuhr in diese Länder zugelassen werden. Deshalb sind die nach Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2002(7), für Polen geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Länder und Erzeugnisse ausgeweitet worden. Somit ist von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 abzuweichen.

(6) Gemäß Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 muss der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden bei der Einfuhr der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Erzeugnisse nach den im selben Anhang genannten Bestimmungsländern eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und der dazugehörenden Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrlizenz enthält besondere Angaben, die gewährleisten, dass für die betreffenden Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist. Die Behörden der betreffenden Drittländer haben sich verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 zu überprüfen.

(7) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss dieser Sonderregelung daher Rechnung getragen werden, damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen. Zu diesem Zweck sollten für die Ermittlung des niedrigsten Erstattungssatzes die unter diesen Bedingungen für die betreffende Bestimmung festgesetzten Sätze nicht berücksichtigt werden.

(8) Im Interesse der Klarheit ist auch die Verordnung (EG) Nr. 2886/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und der Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse(8) aufzuheben, die ähnliche Vorschriften für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse nach Polen vorsieht. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in die vorliegende Verordnung einzugliedern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist für die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 aufgeführten Erzeugnisse kein Ankunftsnachweis erforderlich.

Artikel 2

Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 aufgeführten Erzeugnisse wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2886/2000 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 4. Juli 2002 beantragten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(4) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

(5) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15.

(6) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(7) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 79.