32002R1367

Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Portugal

Amtsblatt Nr. L 198 vom 27/07/2002 S. 0030 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 der Kommission

vom 26. Juli 2002

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien und/oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2) Die portugiesische Regierung hat mit Schreiben vom 7. Juni 2002 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für 0,250 Millionen Hektoliter Wein, und zwar in erster Linie für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätswein b.A. (in der Region Minho erzeugten Vinho Verde), sowie für einen Teil des Tafelweins zu eröffnen, der bei der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht zugelassen werden konnte.

(3) Die Weinerzeugung in Portugal belief sich im Wirtschaftsjahr 1998/1999 auf 3,7 Millionen Hektoliter und im Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 7,8 Millionen Hektoliter. Im Wirtschaftsjahr 2000/01 betrug sie 6,6 Millionen Hektoliter, und die neuesten Vorausschätzungen für das laufende Wirtschaftsjahr weisen eine Tafelweinerzeugung von 7,6 Millionen Hektoliter aus.

(4) Die Weinbestände in Portugal beliefen sich im Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 7,3 Millionen Hektoliter und im Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 9,1 Millionen Hektoliter, was einen erheblichen Anstieg von 25 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Nach den portugiesischen Schätzungen werden die Weinbestände im laufenden Wirtschaftsjahr 10,2 Millionen Hektoliter erreichen, was einem erneuten Anstieg um 12 % gegenüber dem Wirtschaftsjahr 2000/01 entspricht.

(5) Folglich stehen in Portugal derzeit ca. 2,1 Millionen Hektoliter Wein mehr zur Verfügung als im Wirtschaftsjahr 2000/01. Weder die zur freiwilligen Destillation im Wirtschaftsjahr 2001/02 zugelassene Menge (695224 hl) noch die anderen Interventionsmaßnahmen wie die private Lagerhaltung von Wein (486000 hl) haben sich ausreichend auf den portugiesischen Weinmarkt ausgewirkt, um die überschüssigen Bestände zu verringern. Nach den Angaben der portugiesischen Behörden haben sich die erheblichen Weinüberschüsse ungünstig auf die Preise ausgewirkt, insbesondere bei Vinho Verde, dessen Preis um ca. 40 % gesunken ist. Nach den Schätzungen für die kommende Ernte wird die Erzeugung ebenso hoch ausfallen wie im laufenden Wirtschaftsjahr.

(6) Obwohl die Interventionsmaßnahmen im Laufe dieses Wirtschaftsjahres stark zugenommen haben und im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine Dringlichkeitsdestillation für 0,450 Millionen Hektoliter eröffnet und für 0,580 Millionen Hektoliter unterzeichnet wurde, sind die in diesem Wirtschaftsjahr verfügbaren Mengen um mehr als 11 % gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr und um mehr als 15 % gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 angestiegen.

(7) Die Erzeugung, insbesondere die von Vinho Verde in der Region Minho, hat im Vergleich zu den vorangegangenen Wirtschaftsjahren stark zugenommen, während der Verbrauch zurückgeht. Nach den Angaben der portugiesischen Behörden sind die verfügbaren Mengen im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um 25 % gestiegen. Zu den besonderen Eigenschaften dieses Weines gehören eine relativ kurze Lagerdauer und ein niedriger Alkoholgehalt.

(8) Die im Wirtschaftsjahr 2000/01 beschlossene Dringlichkeitsdestillation hat sich zweifellos günstig auf die Preise ausgewirkt, indem die Notierungen während eines bestimmten Zeitraums stabilisiert wurden; sie hat sich jedoch angesichts der erheblichen Zunahme der Bestände, die den Markt belasten und eine Marktsanierung verhindern, als unzureichend erwiesen.

(9) Um diesen negativen Trend bei den Preisen und Verkäufen umzukehren, ist es daher notwendig, die Bestände an Tafelwein und Qualitätswein b.A. auf ein Niveau zu verringern, das als normal betrachtet werden kann, um den Marktbedarf zu decken und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen. In Anbetracht der Entwicklung dieser Bestände in den letzten drei Jahren müssen sie auf ein vernünftiges Niveau gesenkt werden, das dem Bedarf entspricht, um einen normaleren Verbrauch zu decken.

(10) Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiterhin erfuellt sind, sollte eine Dringlichkeitsdestillation für eine Hoechstmenge von 0,250 Millionen Hektolitern Qualitätswein b.A. und Tafelwein ausgelöst werden, um die Bestände auf ein annehmbares Niveau zurückzuführen. Die Maßnahme wird im Hinblick auf maximale Wirksamkeit für einen befristeten Zeitraum eröffnet. Es ist nicht zweckmäßig, eine destillierbare Hoechstmenge je Erzeuger festzusetzen, da der Umfang der gelagerten Weinmengen je Erzeuger sehr unterschiedlich sein kann und eher vom jeweiligen Absatz als von der Jahreserzeugung der einzelnen Erzeuger abhängig ist.

(11) Für diese Maßnahme ist der Mechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2002(4), vorzusehen. Zusätzlich zu den Artikeln der vorgenannten Verordnung, die sich auf die Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(12) Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und die Probleme somit gelöst werden können. Um den an die Erzeuger von Qualitätswein b.A. gestellten Qualitätsanforderungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Ankaufspreis etwas höher festgesetzt werden. Andererseits ist es nicht zweckmäßig, diesen Preis auf einer Höhe festzusetzen, die der Anwendung der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abträglich wäre.

(13) Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für eine Hoechstmenge von 0,250 Millionen Hektolitern Qualitätswein b.A. und Tafelwein in Portugal eröffnet, davon höchstens 0,2 Millionen Hektoliter für Qualitätswein b.A., vor allem in der Region Minho erzeugten Vinho Verde.

Artikel 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die sich auf Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahme auch folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000:

- die Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 5 über die Zahlung des Preises durch die Interventionsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 2;

- die Bestimmungen der Artikel 66 und 67 über den Vorschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Artikel 3

Jeder Erzeuger kann vom 29. Juli bis 14. August 2002 einen Vertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 abschließen. Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen. Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 4

(1) Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen in den eingereichten Verträgen das in Artikel 1 festgesetzte Volumen übersteigt.

(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. September 2002 die genannten Verträge mit Angabe des angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 30. September 2002 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3) Der Wein wird spätestens am 30. November 2002 an die Brennereien geliefert. Der erzeugte Alkohol kann bis spätestens 31. Januar 2003 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(4) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

(5) Findet innerhalb der festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

(6) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger für die betreffende Destillationsmaßnahme abschließen kann.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt

- 1,914 EUR je % vol und Hektoliter für Tafelwein, und

- 2,300 EUR je % vol und Hektoliter für Qualitätswein b.A.

Artikel 6

(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2) Die Interventionsstelle zahlt der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von

- 2,2812 EUR je % vol und Hektoliter, wenn er aus Tafelwein destilliert wurde, und

- 2,667 EUR je % vol und Hektoliter, wenn er aus Qualitätswein b.A. destilliert wurde.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von

- 1,1222 EUR je % vol und Hektoliter im Fall der Destillation von Tafelwein, und

- 1,508 EUR je % vol und Hektoliter im Fall der Destillation von Qualitätswein b.A.

erhalten.

In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 29. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 24.