32002R1332

Verordnung (EG) Nr. 1332/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 zur Eröffnung der Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2003

Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0010 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1332/2002 der Kommission

vom 23. Juli 2002

zur Eröffnung der Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1166/2002(4), können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten ausgeführt wird, die aufgrund des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen getroffenen Übereinkommens eröffnet worden sind, nach einem besonderen Verfahren erteilt werden, welches die Möglichkeit gibt, von den Vereinigten Staaten von Amerika bevorzugte Einführer zu bestimmen.

(2) Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2003 eröffnet werden, außerdem sind die einschlägigen zusätzlichen Modalitäten festzulegen.

(3) Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den Kontingenten, die, ursprünglich gestützt auf die Tokio-Runde, zu berücksichtigen sind. Die Ausfuhrlizenzen sollten gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Aufteilung bestimmter Erzeugnisgruppen auf die jeweiligen Kontingente erteilt werden.

(4) Zur Gewährleistung der Verfahrens- und Rechtssicherheit im Interesse der Marktbeteiligten, die im Rahmen dieser Sonderregelung Anträge stellen, sollte der Tag bestimmt werden, an dem die Anträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als gestellt gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die 2003 nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Zusatzkontingents, das aus den Vereinbarungen im Rahmen der Uruguay-Runde resultiert (nachstehend "UR-Kontingent" genannt), und der Zollkontingente ausgeführt werden, die sich ursprünglich aufgrund der Tokio-Runde ergeben und von den Vereinigten Staaten im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt wurden und in Anhang I ausgewiesen sind (nachstehend "TR-Kontingent" genannt), werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erteilt.

Artikel 2

(1) Die vorläufigen Lizenzen sind vom 2. bis 11. September 2002 bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Sie sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 enthalten und die dort angeführten Dokumenten beigefügt sind.

(2) Wird die Menge, die für eine in Spalte 2 von Anhang I genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf das UR- und TR-Kontingent aufgeteilt, darf in dem Lizenzantrag nur ein Kontingent eingetragen werden, und das betreffende Kontingent muss unter besonderer Angabe der Erzeugnisgruppe und des Kontingents selbst gemäß Spalte 3 von Anhang I vermerkt werden.

(3) In dem Lizenzantrag sind höchstens 40 % der je Erzeugnisgruppe gemäß Spalte 4 von Anhang I verfügbaren Menge und das betreffende Kontingent zu vermerken.

(4) Ein Lizenzantrag ist nur dann gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, keine anderen Anträge betreffend dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt zu haben und zu stellen. Seine Anträge sind ungültig, wenn er in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bezüglich ein und derselben Erzeugnisgruppe und ein und desselben Kontingents zwei oder mehr Anträge stellt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind nach dem Muster von Anhang II einzutragen.

(6) Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten alle fristgerecht gestellten Anträge als am 2. September 2002 gestellt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die jeweiligen Erzeugnisgruppen gestellten Anträge und gegebenenfalls die in Anhang I genannten Kontingente mit. Alle Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, sind gemäß dem Muster von Anhang III durch Fernschreiben oder Telefax zu übermitteln. Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:

- Name und Anschrift der Antragsteller,

- die je Antragsteller beantragten Mengen je Code der Erstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und je Bezeichnung gemäß dem Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2002),

- die vom Antragsteller in den drei Vorjahren von diesen Erzeugnissen ausgeführten Mengen,

- Name und Anschrift des vom Antragsteller angegebenen Einführers sowie die Angabe, ob der Einführer eine Zweigstelle des Antragstellers vertritt.

Artikel 4

Die Kommission beschließt schnellstmöglich über die Zuteilung von Lizenzen gemäß Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2002 davon in Kenntnis.

Artikel 5

Die in Artikel 3 dieser Verordnung und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Angaben werden vor Erteilung der endgültigen Lizenzen und spätestens am 31. Dezember 2002 überprüft.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 51.

ANHANG I

Im Jahr 2003 im Rahmen der Zollkontingente gemäß dem GATT-Übereinkommen nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführende Käse

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1332/2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

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ANHANG III

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