Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/2002 S. 0003 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anbetracht der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG hinsichtlich des Handels mit den in den Artikeln 5, 13 und 23 der Richtlinie genannten Tieren ist es angezeigt, die Anforderungen an zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren zu präzisieren und bestimmte Quarantänevorschriften festzulegen. (2) In diesem Sinne empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Zulassung der genannten Einrichtungen, Institute oder Zentren in bestimmten technischen Punkten anzupassen, eine spezifische Bescheinigung für den Handel mit diesen Tiere festzulegen und die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten zu präzisieren. (3) Einrichtungen, Institute oder Zentren, die von den Mitgliedstaten bereits nach der alten Regelung zugelassen wurden, sollten weiterhin zugelassen bleiben, den neuen Vorschriften jedoch so bald wie möglich angepasst werden. (4) Die Anhänge A, C und E der Richtlinie 92/65/EWG sind entsprechend zu ändern. (5) Im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollte eine angemessene Frist für ihre Anwendung festgesetzt werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge A, C und E der Richtlinie 92/65/EWG werden im Sinne des Anhangs dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juli 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. (2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63. ANHANG 1) Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG erhält folgende Fassung: "ANHANG A IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2) Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG erhält folgende Fassung: "ANHANG C ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN, INSTITUTE ODER ZENTREN 1. Für die amtliche Zulassung nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) folgende Bedingungen erfuellen: a) Sie sind deutlich abgegrenzt und nach außen bzw. zu den in Gefangenschaft gehaltenen Tieren abgeschirmt und so gelegen, dass sie keine Gefahr für den Gesundheitsstatus landwirtschaftlicher Betriebe darstellen. b) Sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Absondern von Tieren sowie angemessene Quarantäneeinrichtungen für Tiere aus nicht zulässiger Quelle. c) Sie sind - im Fall von Ländern, die ein Programm gemäß Artikel 14 durchführen - frei von den Krankheiten gemäß Anhang A sowie den Krankheiten gemäß Anhang B. Um Einrichtungen, Institute oder Zentren für krankheitsfrei erklären zu können, prüft die zuständige Behörde die Buchführung dieser Einrichtungen, Institute oder Zentren über den Tiergesundheitszustand zumindest der letzten drei Jahre sowie die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen, denen Tiere in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum unterzogen wurden. Abweichend von dieser Vorschrift werden neue Einrichtungen, Institute oder Zentren jedoch zugelassen, wenn alle darin befindlichen Tiere aus zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren bezogen wurden. d) Sie führen aktuelle Bücher über i) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten, ii) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- und Bestimmungsort, Transportdaten und Angaben zum Gesundheitszustand, iii) Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde, iv) Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung, v) Obduktionsbefunde im Fall von Tieren, die in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere, vi) Beobachtungen während der Absonderung oder Quarantäne. e) Sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Untersuchungsamt, oder sie verfügen über eine oder mehrere Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter Verantwortung eines behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können. f) Sie haben entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt oder verfügen vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten. g) Sie nehmen, im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung, die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der i) sinngemäß die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt B der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt; ii) dafür Sorge trägt, dass in der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen - einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen einschließlich Zoonosen, - klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen von seuchenverdächtigen Tieren, - ggf. die Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist; iii) dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit einer oder mehrerer der Krankheiten gemäß Anhang A und B angesteckt haben, unterrichtet wird, sofern die betreffende Krankheit in dem betroffenen Mitgliedstaat anzeigepflichtig ist; iv) dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Anweisung der zuständigen Behörde erforderlichenfalls quarantänisiert werden, v) dafür verantwortlich ist, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Richtlinie und die Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Beseitigung tierischer Abfälle jederzeit eingehalten werden. h) Soweit Tiere für Laborversuche gehalten werden, tragen die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum dafür Sorge, dass die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG eingehalten werden. 2. Die Zulassung bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Die Anlage untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der i) die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich besichtigt; ii) die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft; iii) sicherstellt, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden. b) In die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum werden nach Maßgabe der Vorschriften dieser Richtlinie nur Tiere aus einer anderen zugelassenen Einrichtung, einem anderen zugelassenen Institut oder einem anderen zugelassenen Zentrum aufgenommen. c) Der amtliche Tierarzt überprüft, ob - die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden; - die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen sowie die Obduktionsbefunde auf Vorliegen einer der Krankheiten gemäß den Anhängen A und B schließen lassen. d) Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum hält die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe d) nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung. 3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs können Tiere, einschließlich Affen (Simiae und Prosimiae), die nicht aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum stammen, in eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum aufgenommen werden, sofern sie vor der Einstellung in den Tierbestand unter amtlicher Kontrolle und nach den Anweisungen der zuständigen Behörde quarantänisiert werden. Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 2.10.1 und Anhang 3.5.1). Für andere Tiere, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs quarantänisiert werden, beträgt die Quarantänefrist im Fall von Krankheiten gemäß Anhang A mindestens 30 Tage. 4. Tiere, die in einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum gehalten werden, dürfen diese Anlagen nur verlassen, soweit sie für eine andere zugelassene Einrichtung, ein anderes zugelassenes Institut oder ein anderes zugelassenes Zentrum in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; sind sie jedoch nicht für eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum bestimmt, so dürfen sie die Anlage nur verlassen, sofern alle Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer Erregerverschleppung getroffen wurden. 5. Kann ein Mitgliedstaat nach geltendem Gemeinschaftsrecht zusätzliche Garantien verlangen, so kann die Erfuellung dieser zusätzlichen Garantieanforderungen und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung von diesem Mitgliedstaat zur Auflage gemacht werden, bevor die empfängliche Tierart in den Tierbestand der zugelassenen Einrichtung, des zugelassenes Instituts oder des zugelassenen Zentrums aufgenommen werden kann. 6. Die Zulassung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt, entzogen bzw. wieder erteilt: a) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2 nicht erfuellt wurden oder dass ein Verwendungszweck vorliegt, der in Artikel 2 dieser Richtlinie nicht vorgesehen ist, so wird die Zulassung ausgesetzt oder entzogen. b) Wird ein Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A oder B mitgeteilt, so wird die Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder entzogen, bis der Verdacht amtlich entkräftet wurde. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Anlage oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts oder zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind. c) Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, so wird der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum die Zulassung erst wieder erteilt, wenn vorbehaltlich der Tilgung der Krankheit und der Liquidierung des Infektionsherds aus der Anlage sowie deren Reinigung und Desinfektion die Bedingungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c), wieder erfuellt sind. d) Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Entzug bzw. jede Wiedererteilung der Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder Zentrums mit." 3) Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG erhält folgende Fassung: "ANHANG E Teil 1 >PIC FILE= "L_2002187DE.000702.TIF"> >PIC FILE= "L_2002187DE.000801.TIF"> Teil 2 >PIC FILE= "L_2002187DE.000901.TIF"> >PIC FILE= "L_2002187DE.001001.TIF"> Teil 3 >PIC FILE= "L_2002187DE.001101.TIF"> >PIC FILE= "L_2002187DE.001201.TIF">"