32002R1253

Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0012 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission

vom 11. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 21, und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die Zulassung und Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten sind derzeit in einer nicht rechtsverbindlichen Arbeitsunterlage der Kommission festgelegt. Der Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht Nr. 7/2001 über Ausfuhrerstattungen(3) festgestellt, dass das System der Ankunftsnachweise bei differenzierten Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewisse Mängel aufweist, bei denen die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften eine wichtige Rolle spielen. In Anbetracht der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen ist es angezeigt, die Vorschriften über die Zulassung und Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch Aufnahme in die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(5), rechtsverbindlich zu machen. Diese Vorschriften betreffen die Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der Zulassung, die Arten und Muster der von den internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften auszustellenden Bescheinigungen sowie die Bescheinigungsvorschriften.

(2) Außerdem ist eine wirksame Sanktionsregelung vorzusehen, die die Mitgliedstaaten anwenden, wenn internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften unrichtige Ankunftsnachweise ausstellen.

(3) Es gibt derzeit keine gemeinsamen Vorschriften für die Ausstellung von Entladungsbescheinigungen durch in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten. Daher müssen die Mindestanforderungen festgelegt werden, die diese Stellen bei der Ausstellung von Sekundärnachweisen zu beachten haben.

(4) Um den mit der Vorlage der Ankunftsnachweise verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Erstattungsbeträge, bis zu denen kein Einfuhrnachweis erforderlich ist, erhöht werden.

(5) Niedrige Erstattungsbeträge bedeuten für die zuständigen Behörden einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Im Interesse der Vereinfachung ist es daher angezeigt, eine Schwelle von 100 EUR festzusetzen, unter der die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Zahlung der Erstattungen abzulehnen.

(6) Gleichzeitig sollte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 an den geänderten Artikel 912c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(7), angepasst werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller betroffenen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Anstelle der Bedingungen gemäß Buchstabe b) kann der Mitgliedstaat, für den das Kontrollexemplar T 5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, vorsehen, dass das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen wird.

In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, für den das Kontrollexemplar T 5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, in das Feld 'Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung' unter der Rubrik 'Bemerkungen' des Kontrollexemplars T 5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der folgenden Vermerke ein:

- Documento de transporte con destino fuera de la CE presentado,

- Transportdokument med destination uden for EF forelagt,

- Beförderungspapier mit Bestimmung außerhalb der EG wurde vorgelegt,

- Υποβαλλόμενο έγγραφο μεταφοράς με προορισμό εκτός ΕΚ,

- Transport document indicating a destination outside the customs territory of the Community has been presented,

- Document de transport avec destination hors CE présenté,

- Documento di trasporto con destinazione fuori CE presentato,

- Vervoerdocument voor bestemming buiten EG voorgelegd,

- Documento de transporte com destino fora da CE apresentado,

- Kuljetusasiakirja, jossa ilmoitetaan yhteisön tullialueen ulkopuolinen määräpaikka, on esitetty,

- Transportdokument med slutlig destination, utanför gemenskapens tullområde har lagts fram.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen."

2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken."

b) In Absatz 2 erhalten der Eingangssatzteil und die Buchstaben b) und c) folgende Fassung: "Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:"

"b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats gemäß den Anforderungen und entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c) die Entladungsbescheinigung, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang IX ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;".

c) Absatz 5 wird gestrichen.

3. Die folgenden Artikel 16a bis 16f werden eingefügt: "Artikel 16a

(1) Eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) ausstellen will, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen werden, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.

(2) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft wird auf ihren Antrag für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren zugelassen, wenn sie die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Bedingungen erfuellt. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(3) In der Zulassung ist festzulegen, ob die Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) weltweit gilt oder auf eine bestimmte Zahl von Drittländern begrenzt ist.

Artikel 16b

(1) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft handelt nach den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 1.

Bei Verstoß gegen eine oder mehrere der in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen setzt der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, die Zulassung für einen zur Behebung der Mängel erforderlichen Zeitraum aus.

(2) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, kontrolliert ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 2.

Artikel 16c

Die Mitgliedstaaten, die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, sehen für den Fall, dass eine zugelassene Gesellschaft unrichtige Bescheinigungen ausstellt, ein System wirksamer Sanktionen vor.

Artikel 16d

(1) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, entzieht die Zulassung unverzüglich,

- wenn die Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang VI Kapitel I nicht mehr erfuellt oder

- wenn die Gesellschaft wiederholt und systematisch unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hat. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß Artikel 16c nicht angewendet.

(2) Die Zulassung wird je nach Art der festgestellten Mängel vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Teile oder Tätigkeiten der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft entzogen.

(3) Entzieht ein Mitgliedstaat einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die einer Unternehmensgruppe angehört, die Zulassung, so setzen die Mitgliedstaaten, in denen derselben Gruppe angehörende zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften tätig sind, die Zulassungen dieser Gesellschaften für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aus, damit geprüft werden kann, ob bei diesen Gesellschaften die gleichen Mängel vorliegen wie bei der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 umfasst eine Unternehmensgruppe alle Unternehmen, deren Kapitalmehrheit direkt oder indirekt im Besitz einer einzigen Muttergesellschaft ist, sowie die Muttergesellschaft selbst.

Artikel 16e

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zulassung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.

(2) Mitgliedstaaten, die eine Zulassung entziehen oder aussetzen, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Mängel, die zu dem Entzug oder zu der Aussetzung der Zulassung geführt haben.

Die Mitteilung an die Mitgliedstaaten ist an die in Anhang X aufgeführten zentralen Dienststellen zu richten.

(3) Die Kommission veröffentlicht zur Information regelmäßig eine aktualisierte Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.

Artikel 16f

(1) Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), die nach dem Entzug oder nach der Aussetzung der Zulassung ausgestellt wurden, sind ungültig.

(2) Die Mitgliedstaaten verweigern die Annahme von Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), wenn sie in diesen Bescheinigungen Unregelmäßigkeiten oder Mängel feststellen. Wurden diese Bescheinigungen durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, so teilt der Mitgliedstaat, der die Unregelmäßigkeiten feststellt, dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat."

4. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17

Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von der Vorlage der in Artikel 16 geforderten Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet, deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Sätze nicht übersteigt:

a) 2400 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang IV aufgeführt ist;

b) 12000 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang IV aufgeführt ist.

Teilt der Ausführer das Ausfuhrgeschäft künstlich auf mit dem Ziel, sich der Verpflichtung zur Erbringung des Ankunftsnachweises zu entziehen, so erlischt der Erstattungsanspruch, und die Erstattung ist zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für die betreffenden Erzeugnisse den nach Artikel 16 vorgeschriebenen Nachweis."

5. Artikel 49 Absatz 9 erhält folgende Fassung: "(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erstattungen nicht zu zahlen, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft."

6. Die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anhänge VI bis X werden angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003 mit folgenden Ausnahmen:

a) Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

b) Artikel 1 Nummern 4 und 5 gelten für Ausfuhranmeldungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden.

c) Für internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 2003 eine Zulassung für höchstens drei Jahre erhalten haben, gelten die Bestimmungen von Artikel 16a und Anhang VI Kapitel I erstmals bei der Verlängerung der Zulassung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. C 314 vom 8.11.2001, S. 1.

(4) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

ANHANG

"ANHANG VI

Vorschriften für Zulassung und Kontrolle von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten

Kapitel I

Zulassungsvoraussetzungen

a) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss rechtsfähig sein und im Handelsregister des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sein.

b) In der Satzung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss festgelegt sein, dass eines ihrer Ziele die Kontrolle und Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf internationaler Ebene ist.

c) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss auf internationaler Ebene präsent sein, um weltweit Bescheinigungen ausstellen zu können, indem sie entweder über Tochtergesellschaften in mehreren Drittländern verfügt und/oder direkt durch angestellte Inspektoren aus der nächstgelegenen Regionalniederlassung oder der Niederlassung in der Gemeinschaft bzw. Vertreter vor Ort, die von der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, während des Entladevorgangs vertreten ist.

Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Kapitalmehrheit an den in Absatz 1 genannten Tochtergesellschaften besitzen. Ist der Kapitalanteil an einer Gesellschaft, der sich in ausländischem Besitz befinden darf, durch Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands jedoch auf 50 % oder weniger begrenzt, so ist für die Zwecke von Absatz 1 die effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausreichend. Diese Kontrolle ist auf geeignete Weise nachzuweisen, insbesondere durch Managementvereinbarungen, Zusammensetzung des Vorstands und des oberen Managements oder Ähnliches.

d) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss nachweislich über Erfahrung auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln verfügen. Diese Erfahrung ist durch Nachweise für in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführte oder noch laufende Inspektionen zu belegen. Diese Referenzen müssen Angaben zur Art der durchgeführten Kontrollen (Art, Menge der Erzeugnisse, Ort der Inspektion usw.) sowie Name und Anschrift von Einrichtungen oder Stellen enthalten, die Auskunft über den Antragsteller erteilen können.

e) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Anforderungen der Norm EN 45011, Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 a) bis p), 4.4, 4.5, 4.7, 4.8.1 b) bis f), 4.8.2, 4.9.1, 4.10, 5, 7 und 9.4, erfuellen.

f) Die finanzielle Lage der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss gesund sein (Kapital, Umsatz usw.). Nachweise einer gesunden finanziellen Lage und die Jahresabschlüsse der vorangegangenen drei Jahre mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie, falls gesetzlich vorgeschrieben, dem Prüfungsbericht und dem Lagebericht sind vorzulegen.

g) In der Verwaltungsorganisation der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss eine "Innenrevision" vorgesehen sein, die die nationalen Behörden bei der Kontrolle und Inspektion der zugelassenen Gesellschaften zu unterstützen hat.

Kapitel II

1. Tätigkeit und Verantwortung der zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften

Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen bei der Ausstellung der Ankunftsbescheinigungen jederzeit verantwortungsvoll und unter Einsatz ihrer fachlichen Kompetenz handeln.

Sie müssen bei ihrer Tätigkeit folgenden Kriterien genügen:

a) Sie müssen alle möglichen Kontrollen durchführen, um Nämlichkeit und Gewicht der in den Bescheinigungen aufgeführten Erzeugnisse festzustellen;

b) die Leitung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die von Mitarbeitern des Unternehmens in den Bestimmungsdrittländern durchgeführten Kontrollen ordnungsgemäß überwachen;

c) die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen über jede ausgestellte Bescheinigung eine Akte anlegen, in der die Belege über die durchgeführten Kontrollen enthalten sind, auf die sich die Feststellungen in der Bescheinigung stützen (Mengenkontrollen, Dokumentenprüfung usw.). Die Akten über die ausgestellten Bescheinigungen sind fünf Jahre aufzubewahren;

d) die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften überwachen das Entladen mit eigenem, ausreichend qualifiziertem, fest angestellten Personal oder mit im Bestimmungsland ansässigen oder tätigen Vertretern oder durch Entsendung von Mitarbeitern aus Regionalniederlassungen oder aus einer Niederlassung in der Gemeinschaft. Die Tätigkeit der Vertreter vor Ort ist regelmäßig durch ausreichend qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zu überprüfen.

2. Kontrolle der Tätigkeit der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften

2.1. Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfuellen, liegt bei den Mitgliedstaaten.

Vor der Verlängerung der Zulassung um drei Jahre führt die zuständige einzelstaatliche Behörde am eingetragenen Sitz der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eine Inspektion durch.

Sobald begründete Zweifel an der Qualität und Richtigkeit der von einer bestimmten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigungen bestehen, führt die zuständige Behörde am eingetragenen Sitz des Unternehmens eine Inspektion durch, um zu überprüfen, ob die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften ordnungsgemäß angewendet werden.

Die Mitgliedstaaten achten bei den Inspektionen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft insbesondere auf deren Arbeitsmethoden und operationelle Verfahren; sie überprüfen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Akten über Bescheinigungen, die der Zahlstelle in Zusammenhang mit der Zahlung von Erstattungen vorgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können externe und unabhängige Prüfer mit der Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften im Rahmen des in diesem Anhang festgelegten Verfahrens beauftragen.

Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen treffen, die sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften für notwendig halten.

2.2. Die Behörden der Mitgliedstaaten achten bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausfuhrerstattungen, die sich auf Bescheinigungen internationaler Kontroll- und Überwachungsgesellschaften stützen, insbesondere auf folgende Aspekte der Bescheinigung:

a) Die durchgeführten Arbeiten müssen in den Bescheinigungen erläutert werden, und es muss zur Zufriedenheit der Behörde sichergestellt sein, dass die beschriebenen Arbeiten ausreichten, um die in der Bescheinigung aufgeführten Schlüsse zu ziehen;

b) alle Unstimmigkeiten in den vorgelegten Bescheinigungen sind zu untersuchen;

c) die Bescheinigungen müssen innerhalb einer je nach Fall angemessenen Frist ausgestellt werden.

Kapitel III

1. Die von zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen müssen neben den erforderlichen Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Waren und Sendungen, den Angaben zum Transportmittel sowie dem Ankunfts- und Entladedatum auch eine Beschreibung der Kontrollen und Methoden enthalten, mit denen die Nämlichkeit und das Gewicht der bescheinigten Erzeugnisse überprüft wurden.

Die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen ihre Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Entladens durchführen, was während oder nach der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten stattfinden kann. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Kontrollen und Überprüfungen für die Ausstellung der Bescheinigungen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Entladens stattfinden; die zur Überprüfung des Sachverhalts unternommenen Schritte sind in der Bescheinigung zu erläutern.

2. Bei Bescheinigungen über die Entladung und Einfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b)) muss auch geprüft werden, ob die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Bei dieser Überprüfung muss ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem betreffenden Einfuhrzolldokument bzw. dem betreffenden Zollabfertigungsverfahren und der betreffenden Operation festgestellt werden.

3. Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf weder die Gesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, noch eine derselben Gruppe angehörende Tochtergesellschaft als Ausführer, Zollagent, Spediteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in einer anderen Eigenschaft, die zu einen Interessenkonflikt führen könnte, an diesem Geschäft beteiligt sein.

ANHANG VII

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ANHANG VIII

Anforderungen, die in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) einzuhalten haben

1. Die amtliche Stelle stellt die Bescheinigung auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Dokumente aus:

- Einfuhrzolldokumente, einschließlich Computerausdrucke, falls sie als solche zugelassen sind,

- nationale Hafendokumente oder andere von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Dokumente,

- Erklärung des Kapitäns oder des Transportunternehmens,

- andere vom Einführer beigebrachte Annahmebescheinigungen.

2. Die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen Entladungsbescheinigungen mit folgendem Wortlaut aus:

Es wird bestätigt, dass ... (Beschreibung der Waren, Menge und Verpackung) am ... (Datum des Entladens) in ... (Entladeort/Name der Stadt) entladen wurden.

Außerdem wird bestätigt, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat und zumindest nach Wissen der amtlichen Stelle danach nicht zur Wiederausfuhr verladen wurde.

Die Bescheinigung wird auf der Grundlage der folgenden Dokumente ausgestellt:

(Liste der vorgelegten Dokumente, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung dient)

Ort und Datum der Unterschrift, Unterschrift und Stempel der amtlichen Stelle.

3. Die amtliche Stelle, die Entladungsbescheinigungen ausstellt, führt ein Register und Akten über alle ausgestellten Bescheinigungen, in denen festgehalten wird, aufgrund welcher Unterlagen und Belege die Bescheinigungen ausgestellt wurden.

ANHANG IX

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ANHANG X

Verzeichnis der zentralen Dienststellen gemäß Artikel 16 Buchstabe d)

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