32002R1230

Verordnung (EG) Nr. 1230/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 901/2002 zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Estland und Lettland

Amtsblatt Nr. L 180 vom 10/07/2002 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1230/2002 der Kommission

vom 9. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 901/2002 zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Estland und Lettland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2002(4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2002 der Kommission(5) ist eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Estland und Lettland eröffnet worden.

(2) Die Lage der Gerstemärkte hängt zunehmend vom Endverwendungszweck der Gerste und somit vom Bestimmungsland ab. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage ist die Gewährung von Erstattungen auf einige Bestimmungsländer zu beschränken, die nur Futtergerste verwenden.

(3) Aufgrund dieser neuen Differenzierung müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 901/2002 vorgesehene Abweichung gestrichen und der Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort im Hinblick auf die Zahlung der Erstattung vorgeschrieben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 901/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 901/2002 der Kommission vom 30. Mai 2002 zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern".

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Zypern, Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Malta, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen."

3. Artikel 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 46.

(5) ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 17.