32002R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/2002

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/2002 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1228/2002 der Kommission

vom 8. Juli 2002

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 bestimmt die Kommission einen einheitlichen Kürzungssatz und setzt die Lizenzerteilung für spätere Anträge aus, wenn die beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten.

(2) Da die am 1. und 2. Juli 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 beantragten Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China die verfügbare Menge überschreiten, ist festzulegen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden und die Erteilung im Fall der später gestellten Anträge ausgesetzt wird.

(3) Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1218/2002 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven Fehler enthält, die für alle betroffenen Marktteilnehmer sofort ersichtlich sein werden. Diese Verordnung ist daher zu ersetzen und mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 am 1. und 2. Juli 2002 beantragten und der Kommission am 3. Juli 2002 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in China werden mit dem Vermerk gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für 19,23 % der beantragten Mengen erteilt.

Artikel 2

Die Erteilung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 vom 3. Juli bis 31. Dezember 2002 für Erzeugnisse mit Ursprung in China beantragten Einfuhrlizenzen wird ausgesetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1218/2002 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2002 in Kraft.

Sie gilt ab 6. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.