32002R1209

Verordnung (EG) Nr. 1209/2002 der Kommission vom 4. Juli 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

Amtsblatt Nr. L 176 vom 05/07/2002 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1209/2002 der Kommission

vom 4. Juli 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2002(2), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(4), ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3) Gemäß den der Kommission am 3. Juli 2002 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika und 3) Osteuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 31. August 2002 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Auf die vom 26. Juni bis 2. Juli 2002 gestellten Anträge ist deshalb ein einheitlicher Prozentsatz anzuwenden sowie für diese Zonen die Erteilung beantragter Lizenzen und die Antragstellung bis 16. September 2002 auszusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 26. Juni bis 2. Juli 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 18,300 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika und in Höhe von 6,687 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa erteilt.

(2) Bis 16. September 2002 wird die Erteilung der ab 3. Juli 2002 beantragten Lizenzen und ab 5. Juli 2002 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika und 3) Osteuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 14.

(3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.