32002R1195

Verordnung (EG) Nr. 1195/2002 der Kommission vom 3. Juli 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für die Kanarischen Inseln bei der Einfuhr von Tabak, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 und zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/2002 S. 0011 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 1195/2002 der Kommission

vom 3. Juli 2002

mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für die Kanarischen Inseln bei der Einfuhr von Tabak, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 und zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 gilt Zollfreiheit für eine jährliche Menge von 20000 Tonnen rohem und halbverarbeitetem Tabak bei der Direkteinfuhr auf die Kanarischen Inseln zur Herstellung von Tabakwaren vor Ort.

(2) Zur Durchführung dieser Regelung ist der Jahreszeitraum für die Hoechstmenge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festzulegen und der Begriff "Herstellung von Tabakwaren vor Ort" näher zu definieren. Um bei den Einfuhren der Tabakerzeugnisse auf die Kanarischen Inseln eine möglichst hohe Flexibilität zu bieten, sollte die Gesamtmenge an entripptem Rohtabak anhand eines Äquivalenzkoeffizienten für die Einfuhr anderer Erzeugnisse entsprechend dem Bedarf der örtlichen Industrie genutzt werden können.

(3) Im Interesse der einfachen und einheitlichen Verwaltung sind so weit wie möglich die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, Nr. 1453/2001 und Nr. 1454/2001 des Rates(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 474/2002(5), heranzuziehen.

(4) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln bei der Einfuhr von Tabak(6) aufzuheben.

(5) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 wurde das jährliche Kontingent von 20000 Tonnen auf Basis des Zeitraums 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres verwaltet. Zur Abstimmung mit der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln ist künftig das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Bei der Anwendung der Regelung in der Übergangszeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 ist die verfügbare Hoechstmenge im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 auf 10000 Tonnen festzusetzen.

(6) In der Kombinierten Nomenklatur wurde der Code für Schnitttabak geändert; deshalb ist dieser Code in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 entsprechend anzupassen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Tabak auf die Kanarischen Inseln in Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

Artikel 2

Im Rahmen dieser Verordnung gilt:

- Für die Bemessung der jährlichen Hoechstmenge wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres zugrunde gelegt.

- "Herstellung von Tabakwaren vor Ort" ist jede Tätigkeit zur Verarbeitung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zu konsumfertigen Tabakprodukten auf den Kanarischen Inseln.

- Die Mengen von rohem und halbverarbeitetem Tabak werden mittels der Äquivalenzkoeffizienten im Anhang in Mengen entrippten Rohtabaks umgerechnet.

Artikel 3

Die Einfuhr der im Anhang genannten Erzeugnisse setzt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (Lizenz) voraus.

Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist mit folgender Angabe zu versehen: "Erzeugnis zur Herstellung von Tabakwaren".

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 2, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 sinngemäß.

Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die Erzeugnisse im Rahmen dieser Verordnung nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(8), verwendet werden.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 wird aufgehoben.

Artikel 5

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 wird die zollfreie Hoechstmenge nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 auf 10000 Tonnen Äquivalent entrippter Rohtabak festgesetzt.

Artikel 6

In Artikel 16 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird der Code " ex 2403 10 00 " durch " ex 2403 10 90 " ersetzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(2) ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2.

(3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

(4) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1.

(5) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 25.

(6) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 79.

(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

ANHANG

Äquivalenzkoeffizienten für zollfreie Tabakerzeugnisse bei Direkteinfuhr auf die Kanarischen Inseln

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