32002R1146

Verordnung (EG) Nr. 1146/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf einige Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1146/2002 des Rates

vom 25. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf einige Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3050/95(1) wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmte Waren vollständig ausgesetzt. Die Einfuhrabgaben für diese Waren sind jedoch erst ausgesetzt, wenn durch eine Verwendungsüberwachung gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) (nachstehend: "Zollkodex" genannt) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) sichergestellt wird, dass diese Waren ausschließlich für Luftfahrzeuge verwendet werden.

(2) Vergleichbare Zollsatzaussetzungen, verbunden mit denselben Zollkodex-Bestimmungen über die Verwendungsüberwachung, wurden mit dem GATT-Luftfahrzeugübereinkommen in den Abschnitt II B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur eingefügt. Verwendet wurden diese Waren zum Bau, zur Instandsetzung oder Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung nicht nur ziviler Luftfahrzeuge, sondern auch bestimmter Bodengeräte zur Flugausbildung zu zivilen Zwecken.

(3) Deshalb ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 3050/95 so zu ändern, dass ihre Verwendungsbestimmungen mit den einschlägigen Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur übereinstimmen, und die Geltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates eingeführten autonomen Zollsatzaussetzungen auf Bodengeräte zur Flugausbildung zur zivilen Nutzung auszudehnen. Damit werden auch die Verwaltung und die Überwachung der Verwendung für die Beteiligten und für die Zollbehörden vereinfacht.

(4) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 erhält folgende Fassung: "Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden vollständig ausgesetzt, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die zum Bau, zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg oder von Bodengeräten zur Flugausbildung zu zivilen Zwecken bestimmt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

(1) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 1.

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311, 12.12.2000, S. 17).

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).