32002R1105

Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personenverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 26/06/2002 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission

vom 25. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personenverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen(2) wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2001(3) geändert, um die Gruppenfreistellung zu verlängern, und zwar bezüglich der Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren bis 30. Juni 2002 sowie die Gruppenfreistellung bezüglich der Zuweisung von Zeitnischen und der Planung der Flugzeiten auf Flughäfen bis 30. Juni 2004.

(2) Im Februar 2001 hat die Kommission eine Anhörung eingeleitet um zu klären, ob die Gruppenfreistellung für Konsultationen über Passagiertarife in ihrer jetzigen Form beibehalten werden soll. Sie erhielt daraufhin Stellungnahmen von Seiten der Mitgliedstaaten sowie von Fluggesellschaften, Reisebüros und Verbraucherverbänden.

(3) Die überwiegende Mehrheit der Befragten gab an, dass die Tarifkonferenzen des internationalen Luftverkehrsverbandes IATA (International Air Transport Association) die wichtige Praxis des Interlining absicherten, die gegenüber anderen, weniger restriktiven Systemen die größeren Vorteile biete. In den meisten Stellungnahmen wurde zwar eingeräumt, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellung für die Tarifkonferenzen nicht das Ende der Interlining-Praxis bedeuten würde, doch hätten ihrer Ansicht nach die Verbraucher ohne diese Konferenzen eine geringere Auswahl an flexiblen Flugtarifen, und kleinere Fluggesellschaften wären infolge geringerer Interlining-Möglichkeiten weniger konkurrenzfähig. Dennoch wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass mit der Zunahme der Flugallianzen zumindest längerfristig Kooperationsabkommen oder bilaterale Produktentwicklungen ähnliche Vorteile bieten könnten wie die IATA-Interlining-Abkommen.

(4) Die Luftverkehrsindustrie steht im Moment vor besonderen Problemen und es könnte daher für sie derzeit schwierig sein, die erforderlichen Investitionen für die Entwicklung einer Alternative zum mehrseitigen Interlining-System zu machen.

(5) Die Gruppenfreistellung für Konsultationen über Flugtarife im Passagierverkehr sollte daher um drei Jahre bis 30. Juni 2005 verlängert werden. Um die anschließende erneute Überprüfung hinsichtlich einer neuerlichen Verlängerung der Gruppenfreistellung zu erleichtern, sollte diese mit der Auflage verbunden werden, dass die an den Konsultationen teilnehmenden Luftverkehrsunternehmen für jede IATA-Saison ab dem 1. September 2002 Daten über die relative Nutzung der im Rahmen der Konsultationen festgesetzten Flugtarife und ihre relative Bedeutung für die Interlining-Beförderung sammeln. Der Zeitraum von drei Jahren dürfte ausreichen, um eine Reihe von Daten für eine genügend repräsentative Periode zu erhalten.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 wurde die Gruppenfreistellung für die Zuweisung von Zeitnischen und die Festlegung planmäßiger Flugdienste unter der Bedingung der Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), verlängert. Da diese Änderungen noch nicht angenommen wurden, ist die Verlängerung der Gruppenfreistellung um ein weiteres Jahr bis 30. Juni 2005 angezeigt.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die an Konsultationen über Passagiertarife teilnehmenden Luftverkehrsunternehmen sammeln ab 1. September 2002 Daten über

a) den relativen Anteil der im Rahmen der Konsultationen festgelegten Flugtarife am gesamten Flugscheinaufkommen innerhalb des EWR;

b) den Grad der Nutzung von Flugscheinen, deren Tarif im Rahmen der Konsultationen festgesetzt wurden, für Interlining-Flüge;

c) den Grad der Nutzung von Flugscheinen, deren Tarif ohne die Konsultationen festgesetzt wurden, für Interlining-Flüge.

Die gesammelten Daten werden der Kommission von den beteiligten Luftverkehrsunternehmen oder in deren Auftrag in Intervallen von sechs Monaten übermittelt."

2. In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "Sie gilt bis 30. Juni 2005."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9.

(2) ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18.

(3) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56.

(4) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(5) ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 3.