Verordnung (EG) Nr. 1101/2002 der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 1938/2001, 1939/2001 und 1940/2001 über die Eröffnung von Dauerausschreibungen über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/2002 S. 0016 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1101/2002 der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 1938/2001, 1939/2001 und 1940/2001 über die Eröffnung von Dauerausschreibungen über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission(3) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden. (2) Gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 1938/2001(4), 1939/2001(5) und 1940/2001(6) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2002(7), werden die Ausschreibungen jeweils mittwochs durchgeführt. Darin sind auch die Mittwoche aufgeführt, an denen keine Ausschreibung stattfindet. Es wird nicht für notwendig erachtet, am Mittwoch, dem 17. Juli 2002 und Mittwoch, dem 14. August 2002, eine Ausschreibung durchzuführen. Da die laufende Ausschreibung noch nicht zum Absatz der zum Verkauf angebotenen Menge geführt hat, muss die letzte Teilausschreibung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Verordnungen (EG) Nrn. 1938/2001, 1939/2001 und 1940/2001 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Mittwoch, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden, mit Ausnahme von Mittwoch, dem 17. Juli und dem 14. August 2002. (3) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. August 2002, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27. (3) ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15. (4) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 11. (5) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 15. (6) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 19. (7) ABl. L 107 vom 24.4.2002, S. 4.