32002R1097

Verordnung (EG) Nr. 1097/2002 der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Queso de Murcia al vino — Queso de Murcia)

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/2002 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1097/2002 der Kommission

vom 24. Juni 2002

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Queso de Murcia al vino - Queso de Murcia)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spanien hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung der beiden Bezeichnungen "Queso de Murcia al vino" und "Queso de Murcia" als geschützte Ursprungsbezeichnung beantragt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehen Angaben enthalten.

(3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.

(4) Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsbezeichnung geschützt werden.

(5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/2002(5) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden außerdem in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

(3) ABl. C 248 vom 6.9.2001, S. 3.

(4) ABl. L 327 vom 17.12.1996, S. 11.

(5) ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 27.

ANHANG

UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Käse

SPANIEN

- Queso de Murcia al vino (g.U.)

- Queso de Murcia (g.U.).