Verordnung (EG) Nr. 1095/2002 der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 3000055 Tonnen
Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/2002 S. 0004 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1095/2002 der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 3000055 Tonnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2002(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 2500093 Tonnen Gerste im Besitz der deutschen Interventionsstelle eröffnet. Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 499962 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 3000055 Tonnen zu erhöhen. (3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 668/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 3000055 Tonnen Gerste, die nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden kann. (2) Die Gebiete, in denen die 3000055 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben." 2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. (4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24. (5) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 20. (6) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 24. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"