Verordnung (EG) Nr. 1056/2002 der Kommission vom 18. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
Amtsblatt Nr. L 161 vom 19/06/2002 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1056/2002 der Kommission vom 18. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2001(4), ist die Beihilfe festgesetzt worden, die für zu Kasein oder Kaseinat verarbeitete Magermilch gewährt wird. Angesichts der Entwicklung des einschlägigen Marktes und des Magermilchpulvermarktes sollte diese Beihilfe erhöht werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag "3,20 EUR" durch den Betrag "4,86 EUR" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15. (3) ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. (4) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 41.