Verordnung (EG) Nr. 1034/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3
Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0029 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 1034/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 678/2002 der Kommission(2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen festgesetzt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die Mengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden. (2) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Hoechsterstattungen und die Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Hoechstsätze lauten. (3) Bei Orangen überschreitet die Hoechsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 678/2002 für Orangen geltenden Hoechsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>