32002R1022

Verordnung (EG) Nr. 1022/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2001

Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0036 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 1022/2002 der Kommission

vom 13. Juni 2002

zur Festsetzung der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1789/2001 der Kommission vom 12. September 2001 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Getreide in Finnland und Schweden(5), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2001 eröffnet.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1789/2001 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Hoechstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Hoechstausfuhrerstattung in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 7. bis zum 13. Juni 2002 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2001 eingereichten Angebote auf 3,95 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.

(5) ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 15.