32002R0994

Verordnung (EG) Nr. 994/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003

Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/2002 S. 0003 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 994/2002 der Kommission

vom 11. Juni 2002

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Für das am 1. Juli 2002 beginnende Kontingentsjahr 2002-2003 sind nunmehr Durchführungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter vollständiger Aussetzung des spezifischen Zolls, soweit das Fleisch für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten. Soweit das Rindfleisch für die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch bestimmt ist, erfolgt die Einfuhr unter Aussetzung von 55 % des jeweiligen autonomen Zollsatzes. Die Aufteilung des Zollkontingents auf diese beiden Gruppen sollte unter Berücksichtigung der mit ähnlichen Einfuhren in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrung erfolgen.

(3) Um Spekulationen zu verhindern, ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern zu gestatten, die die Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(4), vornehmen.

(4) Für Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen dieses Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Lizenzen werden nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diese Einfuhrlizenzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2492/2001(8).

(5) Um Spekulationen vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Verarbeiter auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Aus demselben Grund sollte bei Beantragung der Einfuhrrechte eine Sicherheit geleistet werden. Die Beantragung der den zugeteilten Rechten entsprechenden Einfuhrlizenzen sollte als Hauptpflicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(10), gelten.

(6) Damit die Kontingente vollständig ausgeschöpft werden, ist eine Frist für die Beantragung der Einfuhrlizenzen festzusetzen und vorzusehen, dass die Mengen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Lizenzen beantragt wurden, neu zugeteilt werden. Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen sind die Lizenzen nur den Verarbeitern zu erteilen, die für alle ihre ursprünglich zugeteilten Einfuhrrechte Lizenzen beantragt haben.

(7) Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleisches. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem in Feld 20 der Einfuhrlizenz genannten Betrieb zulässig sein.

(8) Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, dass das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50700 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91 eröffnet.

(2) Die Gesamtmenge gemäß Absatz 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

a) 40000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von Konserven gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe a);

b) 10700 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe b).

(3) Das Kontingent trägt folgende laufende Nummern:

- 09.4057 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a),

- 09.4058 für die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

(4) Für gefrorenes Rindfleisch, das im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführt wird, sind die Einfuhrzollsätze in Teil III Anhang 7 Lfd. Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(11) festgesetzt.

Artikel 2

(1) Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten sind nur zulässig, wenn sie von oder im Namen von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die im Verlauf der zwölf Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben. Außerdem dürfen nur Anträge von bzw. im Namen von Verarbeitungsbetrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassen sind. Für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte über jeweils höchstens 10 % der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Mengen angenommen werden.

Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Verarbeiter in ein MWSt.-Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.

(3) Antragsteller, die am 1. Januar 2002 nicht mehr in der Fleischverarbeitung tätig sind, werden bei den Regelungen im Rahmen dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

(4) Dem Lizenzantrag sind Belege beizufügen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der vorangegangenen Absätze zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann.

Artikel 3

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt und dürfen die bei den Teilkontingenten verfügbaren Mengen nicht überschreiten.

(2) Alle Anträge für A- oder B-Erzeugnisse müssen der zuständigen Behörde bis zum 21. Juni 2002 vorliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juni 2002 eine Liste der Antragsteller und der in Bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.

Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", sind per Fax unter Verwendung der Formulare gemäß den Anhängen I und II zu übermitteln.

(4) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 4

(1) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 3 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.

(2) Bezüglich der Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 gilt die Beantragung der Einfuhrlizenzen, die den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Setzt die Kommission in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 eine Kürzung fest, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben.

(3) Der Einführer kann im Rahmen seiner Einfuhrrechte bis spätestens 21. Februar 2003 Einfuhrlizenzen beantragen.

(4) Der Lizenzantrag kann nur

- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

- von dem oder für den Verarbeiter gestellt werden, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Die einem Verarbeiter zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(5) Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, dass er die gesamte eingeführte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 5

(1) Im Lizenzantrag und in der Lizenz sind einzutragen:

a) In Feld 8 das Ursprungsland,

b) in Feld 16 einer der entsprechenden KN-Codes,

c) in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

- Certificado válido en ... (Estado miembro expedidor)/carne destinada a la transformación ... [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en ... (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a procederse a la transformación)/Reglamento (CE) n° 994/2002

- Licens gyldig i ... (udstedende medlemsstat)/Kød bestemt til forarbejdning til (A-produkter) (B-produkter) (det ikke gældende overstreges) i ... (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker)/forordning (EF) nr. 994/2002

- In ... (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz/Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Unzutreffendes bitte streichen) in ... (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll)/Verordnung (EG) Nr. 994/2002

- Η άδεια ισχύει ... (κράτος μέλος έκδοσης)/Κρέας που προορίζεται για μεταποίηση ... [προϊόντα Α] [προϊόντα Β] (διαγράφεται η περιττή ένδειξη) ... (ακριβής περιγραφή και αριθμός έγκρισης της εγκατάστασης όπου πρόκειται να πραγματοποιηθεί η μεταποίηση)/Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 994/2002

- Licence valid in ... (issuing Member State)/Meat intended for processing ... [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at ... (exact designation and approval No of the establishment where the processing is to take place)/Regulation (EC) No 994/2002

- Certificat valable ... (État membre émetteur)/viande destinée à la transformation de ... [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans ... (désignation exacte et numéro d'agrément de l'établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu)/règlement (CE) n° 994/2002

- Titolo valido in ... (Stato membro di rilascio)/Carni destinate alla trasformazione ... [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso ... (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione)/Regolamento (CE) n. 994/2002

- Certificaat geldig in ... (lidstaat van afgifte)/Vlees bestemd voor verwerking tot [A-producten] [B-producten] (doorhalen wat niet van toepassing is) in ... (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden)/Verordening (EG) nr. 994/2002

- Certificado válido em ... (Estado-Membro emissor)/carne destinada à transformação ... [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em ... (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada)/Regulamento (CE) n.o 994/2002

- Todistus on voimassa ... (myöntäjäjäsenvaltio)/Liha on tarkoitettu [A-luokan tuotteet] [B-luokan tuotteet] (tarpeeton poistettava) jalostukseen ...:ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien)/Asetus (EY) N:o 994/2002

- Licensen är giltig i ... (utfärdande medlemsstat)/Kött avsett för bearbetning ... [A-produkter] [B-produkter] (stryk det som inte gäller) vid ... (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske)/Förordning (EG) nr 994/2002.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 120 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni 2003.

(4) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird für Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Artikel 6

(1) Mengen, für die bis zum 21. Februar 2003 kein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde, werden für eine weitere Zuteilung von Einfuhrrechten verwendet.

Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 28. Februar 2003 die Mengen mit, für die kein Antrag gestellt worden ist.

(2) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, wie diese Mengen auf die zur Herstellung von A-Erzeugnissen und die zur Herstellung von B-Erzeugnissen bestimmten Mengen aufzuteilen sind. Dabei kann sie die tatsächliche Inanspruchnahme der gemäß Artikel 3 für beide Teilkontingente zugeteilten Einfuhrrechte berücksichtigen.

(3) Die restlichen Mengen werden den Verarbeitern zugeteilt, die in Bezug auf alle ihnen gemäß Artikel 3 erteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen beantragt haben.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Artikel 2 bis 5. Das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist jedoch der 21. März 2003 und das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 der 28. April 2003.

Artikel 7

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45(12) und mindestens 20 %(13) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(14) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

b) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, andere als:

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

- die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen der in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Gruppe verwendet wird.

Dieses System muss physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Rindfleisches nachzuweisen.

Bei der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der entsprechenden Rezeptur lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

Artikel 9

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Betrieb verarbeitet worden ist.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a) Erfolgte die Verarbeitung nach der oben genannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit abzüglich

- 15 % und abzüglich

- jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben.

b) Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der oben genannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den folgenden achtzehn Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(2) Der Betrag der nicht freigegebenen Sicherheit verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(4) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(8) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 18.

(9) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(10) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(11) ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(12) Bestimmung des Kollagen-Gehalts: Als Kollagen-Gehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

(13) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

(14) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

ANHANG I

>PIC FILE= "L_2002152DE.000802.TIF">

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2002152DE.000902.TIF">

ANHANG III

BETRAEGE DER SICHERHEITEN ((Der anzuwendende Umrechnungskurs ist derjenige, der am Vortag des Tages galt, an dem die Sicherheit geleistet wurde.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>