Verordnung (EG) Nr. 961/2002 der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2001/02
Amtsblatt Nr. L 148 vom 06/06/2002 S. 0018 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 961/2002 der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2001/02 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt. (2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2001(4), sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgesetzt. (3) Es ist die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2001/02 festzusetzen, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission(5) vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Lagerbeihilfe unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises berechnet wird. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2001/02 auf folgende Beträge: a) 0,1405 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 28. Februar 2003 und 0,1144 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2003 für getrocknete Weintrauben, b) 0,1261 EUR/Tag/Tonne netto für getrocknete Feigen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9. (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16. (4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 16. (5) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.