Verordnung (EG) Nr. 892/2002 der Kommission vom 29. Mai 2002 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche und Birnen im Wirtschaftsjahr 2002/2003
Amtsblatt Nr. L 140 vom 30/05/2002 S. 0009 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 892/2002 der Kommission vom 29. Mai 2002 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche und Birnen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2001(4), veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge für Pfirsiche und Birnen, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden. (2) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren wurden im Rahmen der Beihilferegelung durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle liegende Mengen Pfirsiche verarbeitet. In den betreffenden Mitgliedstaaten wird für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 somit als Beihilfe der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Betrag gezahlt. (3) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren wurden im Rahmen der Beihilferegelung durchschnittlich über der Gemeinschaftsschwelle liegende Mengen Birnen verarbeitet. Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gilt somit in den Mitgliedstaaten, die ihre Schwelle nicht überschritten haben, der Beihilfebetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der genannte Betrag abzüglich der Schwellenüberschreitungen und nach Aufteilung der nicht verarbeiteten Mengen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt: a) für Pfirsiche auf 47,70 EUR/t; b) für Birnen auf - 54,27 EUR/t in Griechenland, - 161,70 EUR/t in Spanien, - 135,59 EUR/t in Frankreich, - 151,52 EUR/t in Italien, - 157,56 EUR/t in den Niederlanden, - 161,70 EUR/t in Österreich, - 161,70 EUR/t in Portugal. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2002/2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1. (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16. (4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 16.