32002R0886

Verordnung (EG) Nr. 886/2002 der Kommission vom 27. Mai 2002 zur Abweichung von sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0030 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 886/2002 der Kommission

vom 27. Mai 2002

zur Abweichung von sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete und mit Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(3) genehmigte bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "das Abkommen mit der Schweiz" genannt) betrifft insbesondere die Eröffnung von Zollkontingenten und die Verringerung der Zollsätze für bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(4) ist daher entsprechend anzupassen.

(2) Das Abkommen mit der Schweiz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erfolgt die Verwaltung der Zollkontingente im Rahmen von zwei Halbjahreszeiträumen, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar. In dem Bemühen um Harmonisierung und unter Einhaltung der im Abkommen mit der Schweiz vorgesehenen Jahresmengen sind die in dem Abkommen vorgesehenen Kontingente im Rahmen der gleichen Zeiträume zu verwalten.

(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gilt für einige aus der Schweiz eingeführte Käsesorten ein Mindestwert frei Grenze, der eingehalten werden muss, um in den Genuss der verringerten Zollsätze zu kommen, und seine Nichteinhaltung hat die Anwendung einer Strafe zur Folge. Da das Abkommen mit der Schweiz keinen einzuhaltenden Mindestwert frei Grenze mehr vorsieht, ist vorgenannter Artikel zu streichen.

(4) Damit die Marktteilnehmer, die an der Zuteilung der im Rahmen des Abkommens mit der Schweiz eröffneten Kontingente teilnehmen möchten, die Zulassungsbedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 einhalten können, ist die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge zu verlängern.

(5) Das am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnete und mit Beschluss 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission(5) genehmigte Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (nachstehend "das Abkommen mit Jordanien" genannt) betrifft insbesondere Zollzugeständnisse für bestimmte Käsesorten mit Ursprung in Jordanien. Dieses Kontingent ist gemäß den Modalitäten von Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zu verwalten, indem die erforderlichen Bestimmungen darin aufgenommen werden.

(6) In Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind Hoechstmengen festgesetzt, für die die Marktteilnehmer Lizenzanträge stellen dürfen. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 bestimmt die Kommission die Menge, die der im zweiten Zeitraum des Kontingentsjahrs verfügbaren Menge zugeschlagen wird, wenn die im ersten Zeitraum zugeteilten Mengen unter der verfügbaren Menge liegen. Es ist klarzustellen, dass die in Artikel 13 genannten Mengen in diesem Fall entsprechend angepasst werden.

(7) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer. Um jeden Antragsteller einfacher identifizieren zu können, sind die für jeden Marktteilnehmer zu übermittelnden Angaben zu präzisieren.

(8) Im Geiste der Zusammenarbeit mit den beitrittswilligen Ländern und um die größtmögliche Nutzung der diesen Ländern gewährten Kontingente und Zollzugeständnisse zu erleichtern, ist es auch zu erlauben, dass die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer auf Antrag des jeweiligen Landes unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(6) übermittelt wird.

(9) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 muss der Lizenzantragsteller die einzuführenden Erzeugnisse genau beschreiben, indem er in dem Lizenzantrag und der Lizenz genaue Angaben insbesondere über den Trockenmassegehalt und den Fettgehalt macht. Für die unter die Vorschriften von Titel 2 Kapitel 1 fallenden Zollkontingente werden oft Einfuhrlizenzanträge gestellt, die die verfügbaren Kontingente weit überschreiten, so dass sich sehr geringe Zuteilungskoeffizienten ergeben und die je Antragsteller zugeteilten Mengen nur einen Bruchteil der beantragten Mengen ausmachen. Somit können diese Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Verträge abschließen und kennen daher auch noch nicht die genaue Zusammensetzung der Erzeugnisse, die sie im Rahmen der im Lizenzantrag angegebenen Codes einführen wollen. Da die genaue Zusammensetzung der Erzeugnisse den Marktteilnehmern zum Zeitpunkt der Einfuhrmeldung sehr wohl bekannt ist, sind die betreffenden Bestimmungen durch die Verpflichtung für den Einführer zu ersetzen, die jeweiligen Gehalte der Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Erfuellung der Zollformalitäten in der Einfuhrmeldung anzugeben.

(10) Um die Entwicklung einiger dieser Gehalte verfolgen zu können, ist auch die Übermittlung dieser Angaben an die Kommission vorzusehen. Damit jedoch keine zusätzliche Arbeitsbelastung für die einzelstaatlichen Verwaltungen entsteht, sollten die zuständigen Behörden nur diejenigen Gehalte übermitteln müssen, die repräsentative Referenzwerte übersteigen. Zu diesem Zweck sind solche Werte festzusetzen, indem die Gehalte gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission(8), und die Gehalte gemäß Anhang I Sektor 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2002(10), zugrunde gelegt werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 werden folgende Buchstaben angefügt: "f) Kontingente gemäß Anhang 2 und Anhang 3 Anlage 1 des am 21. Juni 1999 zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(11);

g) Kontingent gemäß dem Anhang zum Protokoll Nr. 1 des Abkommens mit Jordanien(12)."

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die in Anhang I Teile B, D und F festgesetzten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf zwei Halbjahreszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar, aufgeteilt."

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Juni gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Nur die in dieser Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.

(2) Auf Antrag der beitrittswilligen Länder, für die ein Einfuhrkontingent eröffnet worden ist, kann die Kommission diesen eine Liste der zugelassenen Marktteilnehmer übermitteln, sofern die darin aufgeführten Marktteilnehmer dieser geplanten Übermittlung zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Zustimmung der Marktteilnehmer einzuholen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer nach dem Muster in Anhang XIV; dabei führen sie in Teil A des Anhangs diejenigen zugelassenen Marktteilnehmer auf, die ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt haben, und in Teil B des Anhangs die übrigen zugelassenen Marktteilnehmer."

4. Artikel 13 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das Kontingent in dem jeweiligen Halbjahreszeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c), d), e) und g) ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist.

(3) Die Mengen, für die gemäß Absatz 2 Lizenzanträge gestellt werden können, werden um die Mengen erhöht, die sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ergeben."

5. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) in Feld 15 die Beschreibung des in Anhang I aufgeführten Erzeugnisses bzw. die Warenbeschreibung der Kombinierten Nomenklatur für den im betreffenden Kontingent angegebenen KN-Code;".

6. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben f) und g) angefügt: "f) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(13);

g) Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Jordanien."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten muss der Einführer für die Einfuhren von in Anhang XIII genanntem Käse, die unter die Kontingente von Artikel 5 fallen, in Feld 31 der Einfuhrmeldung den Trockenmassegehalt in GHT, den Fettgehalt in GHT der Trockenmasse und gegebenenfalls den Fettgehalt in GHT angeben. Überschreiten die angegebenen Gehalte die in Anhang XIII aufgeführten Werte, so teilen die zuständigen Behörden dies der Kommission unverzüglich mit, indem sie ihr eine Abschrift der Einfuhrmeldung und eine Abschrift der diesbezüglichen Einfuhrlizenz übermitteln."

7. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Anhang 2 und Anhang 3 Anlage 1 des zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen."

8. Artikel 23 wird gestrichen.

9. Der Text in Anhang I dieser Verordnung wird als Teile F und G in Anhang I aufgenommen.

10. Anhang II Teil D wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

11. Der Text in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang XIV angefügt.

12. Der Text in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang XIII angefügt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können Zulassungsanträge für Kontingente, die am 1. Juli 2002 eröffnet werden, bis zum 10. Juni 2002 eingereicht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 und 2, Nummer 6 Buchstabe a) sowie Nummern 7 bis 10 gelten jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen über das Abkommen mit Jordanien ab 1. Juni 2002. Die Nummern 4 und 5, Nummer 6 Buchstabe b) und Nummer 12 gelten ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(4) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(5) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1.

(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(8) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

(9) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(10) ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 20.

(11) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(12) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(13) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

ANHANG I

"I TEIL F

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER ANHÄNGE II UND III DES ABKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN MIT DER SCHWEIZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I TEIL G

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES ANHANGS ZUM PROTOKOLL Nr. 1 DES ASSOZIATIONSABKOMMENS MIT JORDANIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"II TEIL D

VERRINGERTE ZOLLSÄTZE IM RAHMEN VON ANHANG III DES ABKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN MIT DER SCHWEIZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

"ANHANG XIV

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ANHANG IV

"ANHANG XIII

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