Verordnung (EG) Nr. 867/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von nativem Lampantöl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle
Amtsblatt Nr. L 137 vom 25/05/2002 S. 0003 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 867/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von nativem Lampantöl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der öffentlichen Interventionsregelung haben die spanische, die griechische und die italienische Interventionsstelle vor dem 1. November 1998 Olivenöl angekauft. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 mit Wirkung vom 1. November 1998 aufgehoben worden. Bei der italienischen Interventionsstelle sind noch bestimmte Mengen natives Lampantöl eingelagert. Um einen ordnungsgemäßen Übergang von der öffentlichen Interventionsregelung zum derzeitigen System, in dem eine solche Regelung nicht mehr besteht, zu gewährleisten und alle noch in den gemeinschaftlichen Interventionsstellen verfügbaren Olivenölmengen abzusetzen, ist der Verkauf des von der italienischen Interventionsstelle im Rahmen der aufgehobenen Regelung angekauften und in Italien noch eingelagerten Olivenöls zu erlauben. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 des Rates vom 23. November 1978 über die Intervention auf dem Olivenölsektor(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/90(4), geschieht der Verkauf des gemeinschaftlichen Olivenöls aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung. (3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/85(6), sind die Bedingungen für den Verkauf durch Ausschreibung auf dem Markt der Gemeinschaft und für die Ausfuhr von Olivenöl festgelegt worden. (4) Damit sichergestellt ist, dass die Geschäfte vorschriftsmäßig ablaufen und kontrolliert werden, müssen besondere Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. (5) Der betreffende Mitgliedstaat muss deshalb zur Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der geplanten Maßnahme sowie zur Unterrichtung der Kommission alle ergänzenden, mit den geltenden Bestimmungen in Einklang stehenden Vorschriften erlassen. (6) Die Kontrollregelung ist durch die Möglichkeit zu ergänzen, Kontrollproben zu ziehen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die italienische Interventionsstelle "Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura", im Folgenden "AGEA" genannt, eröffnet gemäß dieser Verordnung sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2960/77 und (EWG) Nr. 2754/78 eine Ausschreibung, um auf dem Markt der Gemeinschaft natives Lampantöl zu verkaufen. Die diesbezüglichen Mengen betragen rund 697 Tonnen. (2) Enthält ein Behältnis mehr als 500 Tonnen Öl, so kann die italienische Interventionsstelle abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 daraus mehrere Partien mit kleineren Mengen bilden. Artikel 2 Die Ausschreibung wird am 7. Juni 2002 veröffentlicht. Die zum Verkauf angebotenen Partien Öl sowie der derzeitige Einlagerungsort werden von der AGEA an ihrem Sitz bekannt gegeben: Via Palestro 81 I - 00185 Rom. Eine Durchschrift der genannten Ausschreibung wird der Kommission unverzüglich übermittelt. Artikel 3 Die Angebote müssen bei der AGEA, Via Palestro 81, I-00185 Rom, spätestens am 20. Juni 2002 um 14.00 Uhr (Ortszeit) eingehen. Die nicht verkauften Partien werden im Rahmen einer zweiten Ausschreibung verkauft. Die diesbezüglichen Angebote müssen spätestens am 5. Juli 2002 um 14.00 Uhr (Ortszeit) bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen. Artikel 4 (1) Die Angebote für natives Lampantöl erfolgen für Öl mit einem Säuregehalt von 3 Grad. (2) Hat das Öl, für das der Zuschlag erteilt wurde, einen anderen Säuregehalt als den, für den das Angebot unterbreitet worden ist, so ändert sich der zu zahlende Angebotspreis wie folgt: - Säuregehalt bis zu 3 Grad: Erhöhung um 0,32 EUR je Zehntelgrad Säuregehalt weniger als 3 Grad; - Säuregehalt über 3 Grad: Verringerung um 0,32 EUR je Zehntelgrad Säuregehalt mehr als 3 Grad. Artikel 5 Spätestens zwei Tage nach Ablauf der Angebotsfrist übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission eine Liste ohne Namensangaben, in der für jede zum Verkauf angebotenen Partie der höchste Angebotspreis angegeben ist. Artikel 6 Der Mindestverkaufspreis je 100 kg Öl wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG anhand der eingegangenen Angebote spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der für die Angebotseinreichung jeweils festgesetzten Frist festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Mindestverkaufspreises wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Artikel 7 Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung wird das Olivenöl von der betreffenden Interventionsstelle spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 6 verkauft. Die Interventionsstelle übermittelt den Einlagerungsstellen das Verzeichnis der nicht zugeteilten Partien. Artikel 8 Die Sicherheit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 beträgt 18 EUR/100 kg. Artikel 9 Das Lagergeld gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 beträgt 3 EUR/100 kg. Artikel 10 Unbeschadet des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 entnehmen die Interventionsstelle, die Zuschlagsempfänger und die Einlagerungsstellen vor Übernahme der zugeschlagenen Partie eine Kontrollprobe und analysieren diese gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission(7). Das endgültige Analyseergebnis dieser Kontrollprobe muss den Interventionsstellen spätestens am dreißigsten Arbeitstag nach Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 6 vorliegen. a) Zeigt das endgültige Analyseergebnis dieser Kontrollprobe einen Unterschied zwischen der Qualität des zu übernehmenden Olivenöls und der Qualitätsbeschreibung in der Ausschreibung, so gelten nachstehende Bestimmungen, sofern bestätigt wird, dass es sich um Olivenöl gemäß Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG handelt: i) Die Interventionsstelle setzt die Kommissionsdienststellen noch am selben Tag gemäß Anhang I sowie die Einlagerungsstellen und die Zuschlagsempfänger davon in Kenntnis. ii) Die Zuschlagsempfänger können - entweder die Partie mit der festgestellten Qualität annehmen - oder die Annahme der Partie unbeschadet der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 verweigern. In diesem Fall setzen die Zuschlagsempfänger noch am selben Tag die Interventionsstelle und die Kommission gemäß Anhang II davon in Kenntnis. Sobald diese Formalitäten erfuellt sind, wird der Zuschlagsempfänger unverzüglich von allen mit der betreffenden Partie zusammenhängenden Pflichten einschließlich der Sicherheitsleistungen entbunden. b) Zeigt das endgültige Analyseergebnis der Stichprobe eine andere Qualität als das Olivenöl gemäß Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG, so gilt Folgendes: - Die Interventionsstelle setzt die Kommissionsdienststellen noch am selben Tag gemäß Anhang I sowie die Einlagerungsstellen und die Zuschlagsempfänger davon in Kenntnis. - Die Zuschlagsempfänger stellen noch am selben Tag gegenüber der Interventionsstelle fest, dass sie die betreffende Partie nicht übernehmen können und setzen die Kommissionsdienststellen noch am selben Tag gemäß den Anhängen I und II davon in Kenntnis. Sobald diese Formalitäten erfuellt sind, wird der Zuschlagsempfänger unverzüglich von allen mit der betreffenden Partie zusammenhängenden Pflichten einschließlich der Sicherheitsleistungen entbunden. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Mai 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4. (3) ABl. L 331 vom 28.11.1978, S. 13. (4) ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 5. (5) ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 46. (6) ABl. L 368 vom 31.12.1985, S. 20. (7) ABl. L 333 vom 11.12.1985, S. 5. ANHANG I Die Mitteilungen an die GD AGRI/C.3 (zu Händen von Herrn Gazagnes) sind ausschließlich an folgende Nummer in Brüssel zu richten: - Fax (32-2) 296 60 09. ANHANG II >PIC FILE= "L_2002137DE.000503.TIF">