32002R0854

Verordnung (EG) Nr. 854/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand

Amtsblatt Nr. L 136 vom 24/05/2002 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 854/2002 des Rates

vom 21. Mai 2002

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/96(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor, der KN-Codes 8712 00 10, 8712 00 30 und 8712 00 80 mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand ein.

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand(3) ging bei der Kommission am 12. Januar 2001 ein Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(3) Der Antrag wurde von der "European Bicycle Manufacturers' Association" ("EBMA") im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfiel.

(4) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass das schadensverursachende Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen zu rechtfertigen.

(5) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss veröffentlichte die Kommission daher am 11. April 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen.

(6) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7) Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2002 nahm die EBMA den Antrag auf Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen offiziell zurück.

(8) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, es sei denn, dies liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(9) Es wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass diese Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings gingen nur wenige Stellungnahmen ein. Auch nach deren Überprüfung gibt es keine Hinweise dafür, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen würde.

(10) Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft eingestellt werden sollte und dass die derzeitigen Maßnahmen auslaufen sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Indonesien, Malaysia und Thailand, die derzeit den KN-Codes 8712 00 10, 8712 00 30 und 8712 00 80 zugewiesen werden, werden aufgehoben, und das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Miguel

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 91 vom 12.4.1996, S. 1.

(3) ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 5.

(4) ABl. C 110 vom 11.4.2001, S. 6.