32002R0848

Verordnung (EG) Nr. 848/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 135 vom 23/05/2002 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 848/2002 der Kommission

vom 17. Mai 2002

zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)(3) sind für das Jahr 2002 Quoten für Hering vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 19. April 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23.

(3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.