32002R0735

Verordnung (EG) Nr. 735/2002 der Kommission vom 29. April 2002 zur Verschiebung der in Griechenland bei der Lieferung von Rohtabak der Ernte 2001 einzuhaltenden Termine

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/2002 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 735/2002 der Kommission

vom 29. April 2002

zur Verschiebung der in Griechenland bei der Lieferung von Rohtabak der Ernte 2001 einzuhaltenden Termine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2002(4), sind die Termine für die Lieferung von Rohtabak an die Erstverarbeitungsbetriebe festgesetzt.

(2) Infolge der äußerst ungünstigen Witterungsbedingungen in Griechenland und insbesondere der für die Jahreszeit weit überdurchschnittlichen Niederschlagsmengen und weit unterdurchschnittlichen Temperaturen haben sich Aufbereitung und Lieferung des Tabaks stark verzögert.

(3) Deshalb empfiehlt es sich, die Termine für die Lieferung des Tabaks an die Erstverarbeitungsunternehmen in Griechenland zu verschieben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 2001 in Griechenland werden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 festgesetzten Termine um 30 Tage verschoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 9.