32002R0668

Verordnung (EG) Nr. 668/2002 der Kommission vom 18. April 2002 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 643/2002 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch

Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/2002 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 668/2002 der Kommission

vom 18. April 2002

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 643/2002 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 643/2002 der Kommission wurden die Prozentsätze der Erteilung von Einfuhrlizenzen für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 am 8. und 9. April 2002 gestellten und der Kommission am 11. April 2002 übermittelten Anträge für Erzeugnisse mit Ursprung in China festgesetzt.

(2) Eine Prüfung hat ergeben, dass sich bei der Berechnung der Prozentsätze ein Fehler eingeschlichen hat. Die betreffende Verordnung ist daher unverzüglich zu korrigieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 643/2002 wird "8,487 %" durch "15,932 %" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2002 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 13. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11.