32002R0546

Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/2002 S. 0004 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates

vom 25. März 2002

zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(4) werden die Prämien und die zusätzlichen Prämienbeträge unter Berücksichtigung der bisherigen und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabake unter Zugrundelegung normaler Wettbewerbsbedingungen festgesetzt. Es empfiehlt sich, die Höhe der Prämien festzusetzen und sie an die für die Jahre 2002, 2003 und 2004 festgesetzten Garantieschwellen zu binden.

(2) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sollte die Höhe der Garantieschwellen für jede Sortengruppe und jeden Mitgliedstaat für die Ernten 2002, 2003 und 2004 festgesetzt werden, wobei insbesondere den Marktbedingungen sowie den sozioökonomischen und agronomischen Bedingungen der betreffenden Erzeugungsgebiete Rechnung zu tragen ist. Diese Festsetzung sollte so rechtzeitig stattfinden, dass die Erzeuger ihre Erzeugung für die genannten Ernten planen können.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die Mitgliedstaaten ein Hoechstgebotsverfahren für die Anbauverträge einführen. Wenn dieses Verfahren angewendet wird, muss es sich gemäß den derzeit geltenden Vorschriften auf alle in einem Mitgliedstaat erzeugten Tabaksortengruppen beziehen. Das Verfahren ist bisher noch nicht angewendet worden, weil es nach Auffassung der Mitgliedstaaten nur für bestimmte Sortengruppen und für Anbauverträge derjenigen Erzeugervereinigungen, die ein Interesse bekunden, gerechtfertigt wäre. Um die Inanspruchnahme des Hoechstgebotsverfahrens als Mittel zur Erhöhung des Handelspreises für Rohtabak zu fördern, sollten flexiblere Bestimmungen erlassen werden, so dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Verfahrens auf bestimmte Sortengruppen und auf die Erzeugervereinigungen, die sich daran beteiligen möchten, beschränken können.

(4) Die mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gebildete nationale Quotenreserve hat es nicht ermöglicht, die Ziele der Umstellung der Erzeuger und Umstrukturierung der Betriebe zu erreichen, für die sie geschaffen worden war. Die Anwendung auf einzelstaatlicher Ebene, insbesondere die von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für die Umverteilung dieser Reserve und der geringe Prozentsatz der zur Bildung der Reserve herangezogenen Mengen hat sich als unzureichend erwiesen, um die angestrebte Wirkung hervorzurufen. Außerdem ist festzustellen, dass das System zur Verwaltung der einzelstaatlichen Reserve einen zu großen Arbeitsaufwand und eine übermäßig komplizierte Verwaltung der Quoten zur Folge hatte, so dass bei der Verteilung der Quoten erhebliche Verspätungen zu verzeichnen waren. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten, die dieses System für nützlich halten, weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zurückzugreifen.

(5) Der Vertrag verlangt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung müssen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen aller Politiken berücksichtigt werden. In den Regionen, in denen Rohtabak erzeugt wird, ist die Durchführung von Maßnahmen angezeigt, mit denen neue Einkommensquellen erschlossen sowie neue wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für die Erzeuger geschaffen werden sollen. Zur Erreichung dieses Ziels wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu ändern und den Bereich der Agrarforschung durch eine Maßnahme zur Unterstützung der Entwicklung besonderer Initiativen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten zu ersetzen.

(6) Ferner ist es angezeigt, den für den Fonds einbehaltenen Betrag im Jahr 2003 auf 3 % anzuheben, um die zur Finanzierung der Informationskampagnen über die schädliche Wirkung der Tabakerzeugnisse und der Initiativen zur Umstellung der Erzeugung verfügbaren Haushaltsmittel aufzustocken. Letztere Maßnahme, die eine neue Priorität darstellt, könnte auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen besonderer Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden und sollte das Quotenrückkaufprogramm begleiten und Synergien dazu entwickeln. Für die Ernte 2004 könnte der Prozentsatz auf der Grundlage eines Berichts der Kommission entsprechend der Verwendung der Mittel des Fonds gegebenenfalls bis auf 5 % angehoben werden.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernten 2002, 2003 und 2004 werden die Prämien für jede Rohtabakgruppe und die zusätzlichen Beträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für die Ernten 2002, 2003 und 2004 werden die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Garantieschwellen je Sortengruppe und je Mitgliedstaat in Anhang II dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat für diejenigen Erzeugervereinigungen, die sich daran beteiligen möchten, ein Hoechstgebotsverfahren für vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossene Anbauverträge für eine Sortengruppe nach Absatz 1 einführen."

2. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Erzeugermitgliedstaaten können eine nationale Quotenreserve schaffen, deren Funktionsweise nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt wird."

3. Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13

(1) Es wird ein 'Gemeinschaftlicher Tabakfonds', nachstehend 'Fonds' genannt, eingerichtet, der finanziert wird durch die Einbehaltung von

- 2 % der Prämie für die Ernte 2002,

- 3 % der Prämie für die Ernte 2003.

Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Fonds vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt werden könnte, der für die Ernte 2004 eine Erhöhung des Prozentsatzes der einzubehaltenden Mittel auf bis zu 5 % vorsehen kann.

(2) Aus dem Fonds werden Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:

a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums;

b) im Rahmen des Programms gemäß Artikel 14 Absatz 1 besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. M. Birulés y Bertrán

(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 382.

(2) Stellungnahme vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 20. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2).

ANHANG I

PRÄMIEN FÜR TABAKBLÄTTER DER ERNTEN 2002, 2003 UND 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZUSÄTZLICHE BETRAEGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTE 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTEN 2003 UND 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>