32002R0526

Verordnung (EG) Nr. 526/2002 der Kommission vom 22. März 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

Amtsblatt Nr. L 080 vom 23/03/2002 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 526/2002 der Kommission

vom 22. März 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2001(2), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3) Gemäß den der Kommission am 20. März 2002 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Bestimmungszonen 1) Afrika und 3) Osteuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 30. April 2002 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Auf die vom 16. bis 19. März 2002 gestellten Anträge ist deshalb ein einheitlicher Prozentsatz anzuwenden sowie für diese Zonen die Erteilung beantragter Lizenzen und die Antragstellung bis 1. Mai 2002 auszusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 16. bis 19. März 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 57,09 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika und 8,48 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa erteilt.

(2) Bis 1. Mai 2002 wird die Erteilung der ab 23. März 2002 beantragten Lizenzen und ab 20. März 2002 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika und 3) Osteuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 54.

(3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.