32002R0524

Verordnung (EG) Nr. 524/2002 der Kommission vom 22. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen bzw. der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 080 vom 23/03/2002 S. 0005 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 524/2002 der Kommission

vom 22. März 2002

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung über den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der spanischen, der griechischen bzw. der italienischen Interventionsstelle zur Verwendung in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die derzeit von den Bietern einzugehenden Verpflichtungen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001(3), (EG) Nr. 1939/2001(4) und (EG) Nr. 1940/2001 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2002(6), vorgesehen sind, in der Praxis als kostspielig erweisen.

(2) Die Wirksamkeit der Maßnahme kann verbessert werden, indem als Alternativlösung zur derzeitigen Verpflichtung, den Rohreis vorher zu geschältem Bruchreis zu verarbeiten, die Verarbeitung zu geschliffenem Reis vorgesehen wird. Aufgrund der neuen Bedingungen, die gewährleisten, dass der Reis außerhalb der Lebensmittelkette verwendet wird, können sich auch Reismühlen an der Ausschreibung beteiligen.

(3) Um den bei den Bietern aufgetretenen Schwierigkeiten so bald wie möglich zu begegnen, ist vorzusehen, dass diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. In Anbetracht der Verzögerung beim Absatz des zum Verkauf angebotenen Reises muss die letzte Teilausschreibung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 1938/2001, (EG) Nr. 1939/2001 und (EG) Nr. 1940/2001 werden wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zuschlagsempfänger verpflichten sich,

a) - wenn es sich beim Bieter um einen Futtermittelhersteller handelt:

den Reis, für den sie den Zuschlag erhalten haben, außer im Falle höherer Gewalt spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Zuschlags in Tierfutter zu verwenden und unverzüglich und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden an einem mit deren Einverständnis festgelegten Ort die Behandlungen gemäß Anhang II vorzunehmen und dabei die Kontrolle der Verwendung des Reises und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten;

- wenn es sich beim Bieter um eine Reismühle handelt:

den Reis, für den sie den Zuschlag erhalten haben, spätestens innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Zuschlags den Behandlungen gemäß Anhang III zu unterziehen und dieses Erzeugnis außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Zuschlags Futtermitteln beimischen zu lassen;

b) die Kosten für die Verarbeitung gemäß den Anhängen II und III zu übernehmen;

c) eine Bestandsbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht zu prüfen, ob ihre Verpflichtungen eingehalten wurden."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von folgenden Unterlagen begleitet sind:

a) dem Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit von 15 EUR je Tonne geleistet hat;

b) dem Nachweis, dass es sich beim Bieter um einen Futtermittelhersteller oder eine Reismühle handelt;

c) der schriftlichen Verpflichtung des Bieters, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit zu leisten, die der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohreis am Tag des Angebots, erhöht um 15 EUR, und dem Angebotspreis für eine Tonne Reis entspricht."

3. In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Mittwoch, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden, mit Ausnahme von Mittwoch dem 27. März 2002 und dem 8. Mai 2002.

(3) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 29. Mai 2002, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus."

4. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) wird nach Maßgabe der verwendeten Mengen nur freigegeben, wenn die Interventionsstelle alle notwendigen Kontrollen durchgeführt hat um zu prüfen, ob das Erzeugnis unter Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verarbeitet wird.

Die gesamte Sicherheit wird jedoch freigegeben,

- wenn der Nachweis der Behandlung gemäß Anhang II erbracht wird und mindestens 95 % des feinen Bruchreises und/oder der gebrochenen Körner beigemischt wurden;

- wenn der Nachweis der Behandlung gemäß Anhang III erbracht wird und mindestens 95 % des gewonnenen geschliffenen Reises Futtermitteln beigemischt wurden."

5. Die Überschrift des Anhangs II erhält folgende Fassung: "Behandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich".

6. Folgender Anhang III wird eingefügt:

"ANHANG III

Behandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich

Bei der Übernahme muss der Reis folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1. Der Rohreis muss so verarbeitet werden, dass mindestens 70 % geschliffener Reis, ausgedrückt in Rohreisgewicht, entstehen.

Der gewonnene geschliffene Reis

- muss einen Prozentsatz ganzer Körner enthalten, der demjenigen der repräsentativen Probe zum Zeitpunkt der Übernahme des zugeschlagenen Reises entspricht;

- muss dieselben Merkmale aufweisen und zur selben Sorte gehören wie der zugeschlagene Reis.

2. Nach der Verarbeitung muss das gewonnene Erzeugnis mithilfe des Farbstoffs "Patentblau V E131" oder "Brillantsäuregrün BS (Lissamingrün) E142" gekennzeichnet werden, um identifiziert werden zu können."

7. Die Anhänge III und IV werden zu den Anhängen IV und V.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1940/2001 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Teilausschreibung, deren Frist für die Einreichung der Angebote am 3. April 2002 abläuft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 11.

(4) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 15.

(5) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 19.

(6) ABl. L 4 vom 8.1.2002, S. 3.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"