32002R0519

Verordnung (EG) Nr. 519/2002 der Kommission vom 21. März 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 079 vom 22/03/2002 S. 0033 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 519/2002 der Kommission

vom 21. März 2002

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Gefluegelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Gefluegelfleischsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für das zweite Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 19.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136.

ANHANG

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